Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 9 O 1730/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 30.6.2004 in der Fassung des Beschlusses des LG München I vom 4.8.2004 in Ziff. II wie folgt geändert:
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. § 890 ZPO verboten, die Klägerin als ... zu bezeichnen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Die Klägerin ist 1962 geboren. 1970 wurde in der ... mehrfach über die Verschleppung der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester nach ... berichtet.
Seit 1970 veröffentlichten der ..., der ... und die ...regelmäßig umfangreich über ... und deren Familie. Dabei wurde auch die Verschleppung häufig thematisiert. Auch der Vater der Klägerin berichtete in einer 1974 veröffentlichten Geschichte über die Verschleppung. Über die Klägerin berichteten ferner ... im ... und ... in einer Biographie über ... 1989 wurde das Theaterstück ... aufgeführt. 1995 wurde bei der ... und dann bei ... der Film "..." gezeigt. In dem Film wurde die Geschichte der Verschleppung der Klägerin nach ... erzählt.
Mit Endurteil vom 19.5.2004 wies das LG München I die Klage bis auf die von der Beklagten i.H.v. 2.500 EUR anerkannte Vertragsstrafe ab.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs führte das Erstgericht aus, die Bezeichnung ... verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Da die Klägerin insoweit ihre Privatsphäre öffentlich gemacht und sich dadurch des Schutzes dieser Sphäre begeben habe, müsse sie die Mitteilung aus ihrer Privatsphäre, dass sie Tochter einer ... sei, dulden. Sie habe in einer Titelgeschichte im ... vom 7.7.1995 über ihre Kindheit im Schatten des ... berichtet. Im ... vom 16.4.1998 habe sie unter dem Titel ... einen persönlichen Nachruf veröffentlicht. Außerdem plane sie ein Buch unter dem Titel "... Die Tochter von ... erzählt" zu veröffentlichen. Auch in der Gegenwart suche die Klägerin mit ihrer Kindheit die Öffentlichkeit, was sich aus ihrer Homepage ergebe. Unter anderem befänden sich dort ... mit Verweisen auf ... und den ... Durch ihre journalistische Tätigkeit habe die Klägerin selbst ein öffentliches Interesse geschaffen. Bei der Bezeichnung der Klägerin als ... handele es sich auch um keine Schmähung. Es stehe nicht die Herabsetzung der Person der Klägerin, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund. Für die interessierte Öffentlichkeit sei durchaus von Belang, dass die Klägerin, die durch ihre Berichterstattung die behandelten Themen öffentlich gemacht habe, als Tochter der ... unmittelbar von den Auswirkungen des ... betroffen gewesen sei. Auch die Gesamtschau ergebe nicht, dass der Artikel vom 4.9.2003 die Klägerin unzulässig auf den Begriff ... reduziere. Der Beitrag beschäftige sich auch mit der publizistischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin befasse sich fast ausschließlich mit dem Thema der ... Die Wortwahl ... - im Gegensatz zur Formulierung ... - sei eine gerade noch zulässige Reduzierung der Wortwahl.
Das Urteil des LG wurde der Klägerin am 13.8.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.9.2004, eingegangen am selben Tag, legte sie Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 15.11.2004, eingegangen am selben Tag, begründete, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 15.11.2004 verlängert worden war.
Die Klägerin bringt vor, durch die Bezeichnung "..." werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie müsse es schon nicht dulden, der Öffentlichkeit als Tochter von ... vorgestellt zu werden, geschweige denn als ... Sie habe sich erst zu Wort gemeldet, als die Verbindung zwischen ihrem Namen und dem von ... längst bekannt und über Jahrzehnte hinweg in der Öffentlichkeit thematisiert worden sei. Sie habe ein Recht darauf, die richtige Geschichte zu erzählen. Zu keiner der zahlreichen Veröffentlichungen über ihre Verschleppung und die ihrer Zwillingsschwester nach ... und über ihre Familie sei sie bis zu ihrem Beitrag im ... im Jahre 1995 befragt worden. Auch ihre Selbstdarstellung rechtfertige die Bezeichnung als ... nicht. Ihre Homepage enthalte lediglich den sachlichen Hinweis auf ... Wie in einer Biographie üblich, weise sie auf ihre Abstammung ...