Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit der unautorisierten Veröffentlichung von Marktdaten, die von Vertragspartnern des Marktforschungsunternehmens ohne dessen Zustimmung an die Redaktion einer Zeitschrift weitergegeben wurden.
Normenkette
UrhG §§ 17, 87a; UrhG § b; UrhG § 97
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 13975/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 1.2.2001 – 7 O 13975/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Meinungs- und Marktforschungsunternehmen, vertreibt u.a. gegen Entgelt Marktstudien. Sie überlässt interessierten Unternehmen solche Informationen aufgrund von Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr. 13 ein näher ausgeführtes grundsätzliches Verbot der Weitergabe der Daten an Dritte enthalten.
Die Beklagte betreibt einen Verlag, der u.a. die Fachzeitschrift für den IT-Handel „Computer-Partner” herausbringt.
Die Beklagte veröffentlichte in redaktionellen Artikeln vom 29.10.1998 und vom 21.1.1999 Markt-Daten der Klägerin, die sie von dritter Seite erhalten hatte. Die Veröffentlichungen erfolgten ohne Zustimmung der Klägerin, sie enthielten die Quellenangabe „GfK”.
Auf die Abmahnung der Klägerin vom 8.2.1999 gab die Beklagte zwar keine strafbewerte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, zeigte aber Bereitschaft, künftig mit Daten, die möglicherweise von der Klägerin stammen, achtsamer umzugehen.
Die Klägerin musste jedoch feststellen, dass am 6.4.2000 erneut GfK-Daten ohne ihr Einverständnis veröffentlicht wurden, und zwar mit der Quellenangabe „Computer-Partner-Recherche” (Anl. K6). Nachdem sie Unterlassungsklage erhoben hatte, stieß sie auf weitere Veröffentlichungen von GfK-Daten in Computer-Partner-Artikeln vom 23.11.2000 (Anl. K8, K10) und vom 30.11.2000 (Anl. K14).
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, unautorisiert vorgenommene Veröffentlichungen solcher Daten zu unterlassen. Da sie sich im Zuge der Besprechungen im Anschluss an die Abmahnung vorgerichtlich zur Unterlassung verpflichtet habe, handle sie mit den neuerlichen Veröffentlichungen vertragswidrig. Indem sie vertragsbrüchiges Verhalten derjenigen ausnütze, die von ihr, der Klägerin, rechtmäßig Daten erworben hätten, handle sie auch wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG. Ferner verletze die Beklagte auch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und schädige sie vorsätzlich sittenwidrig. Schließlich stehe ihr auch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte wesentliche Teile der vor ihr, der Klägerin, erstellten Datenbanken ohne ihre Zustimmung übernommen und veröffentlicht habe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, in der Zeitschrift „ComputerPartner” und/oder anderen Publikationen Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/oder Informationen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder Informationen im Text genannt und/oder eingearbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertrat die Ansicht, der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu. Sie, die Beklagte, habe sich keineswegs in rechtsverbindlicher Weise dazu verpflichtet, von Dritten eingeholte Informationen nur mit Zustimmung der Klägerin zu veröffentlichen. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche kämen nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Es stehe auch keineswegs fest, dass ihre Informanten die Daten unberechtigerweise an sie weitergegeben hätten. Es sei schon nicht dargetan, dass es sich bei diesen Informanten um Vertragspartner der Klägerin handelte. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass sie fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise ausnutze. Für die behauptete Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle es schon an einem zielgerichteten Angriff auf den Betrieb der Klägerin. Überdies könne sie sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Aus ihren sorgfältig durchgeführten Recherchen habe sich nicht ergeben, dass der jeweilige Informant nicht zur Weitergabe der Daten berechtigt gewesen sei. Auch Urheberrechte der Klägerin habe sie nicht verletzt. Es fehle schon an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass es ...