Entscheidungsstichwort (Thema)
CD-Kopierstationen
Leitsatz (amtlich)
1. § 54a Abs. 1 UrhG erfasst auch digitale Vervielfältigungsverfahren. CD-Kopierstationen sind deshalb nach dieser Vorschrift vergütungspflichtig.
2. Zur Höhe der angemessenen Vergütung gem. § 54a Abs. 1 UrhG bei CD-Kopierstationen.
Normenkette
UrhG § 54a Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 21 O 11845/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 26.1.2005 in Ziff. III. teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches gem. Ziff. 1. Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag i.H.v. 4 EUR bei Geräten mit einem Brennlaufwerk, 8 EUR bei einem Gerät mit zwei Brennlaufwerken, 12 EUR bei einem Gerät mit drei Brennlaufwerken, 16 EUR bei einem Gerät mit vier Brennlaufwerken, 20 EUR bei einem Gerät mit fünf Brennlaufwerken, 24 EUR bei einem Gerät mit sechs Laufwerken und 28 EUR bei einem Gerät mit sieben oder mehr Brennlaufwerken - in doppelter Höhe hinsichtlich der Zahlungsansprüche betreffend die Jahre 1998 bis 28.7.2005 - zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 26.1.2005 wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede der Parteien kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die urheberrechtliche Vergütungspflicht für CD-Kopierstationen.
Die Klägerin, die VG Wort, ist in Deutschland die einzige Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gem. § 54a UrhG ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art, der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, tätig.
Zahlreiche Sprachwerke, darunter Zeitschriften, sowie Fotografien, Grafiken und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden auf CD, CD-ROM oder andere technische Werkträger übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Vor allem naturwissenschaftliche Monografien werden häufig nur noch als CD-ROM hergestellt.
Am 8./22.7.2002 schlossen die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ (Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 2004, § 54h Rz. 4) mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) einen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gem. § 54 und § 54a Urheberrechtsgesetz für CD-Brenner" (Anlage K 15; im Folgenden: Gesamtvertrag für CD-Brenner) zur vergleichsweisen Beilegung des zwischen den beiden Vertragsseiten bestehenden Streits über die entsprechenden Vergütungspflichten. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 regelt dieser Vertrag die Auskunfts- und Vergütungspflicht der Hersteller und Einführer für CD-Brenner zum Einbau in oder Anschluss an Personal Computer (PC).
Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte weisen ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge, mit denen die Kopien hergestellt werden, auf. Bei mehreren Brennlaufwerken in einem Gerät kann eine entsprechende Anzahl Kopien gleichzeitig hergestellt werden.
Mit mehreren Schreiben (Anlagen K 9 bis K 11) forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über die von dieser seit dem 1.1.1998 hergestellten oder importierten und die im Inland gekauften Kopierstationen zu erteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die daraufhin von der Klägerin gegen die Beklagte angerufene Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: Schiedsstelle) erließ am 20.12.2002 einen Einigungsvorschlag (ZUM-RD 2004, 449 ff.), in dem sie Kopierstationen als gem. § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig ansah und eine Vergütung von 4 EUR pro Brennlaufwerk in einem Gerät, höchstens 28 EUR, als angemessen erachtete. Diesen Vorschlag nahmen die Parteien nicht an.
Die Klägerin hat in ihrer Klage die Auffassung vertreten, Kopierstationen unterlägen der Vergütungspfl...