Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 27.12.2004; Aktenzeichen 21 O 173/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.12.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des LG Stendal - 21 O 173/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger - ein kleiner Gewerbetreibender - begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Multifunktionsfahrzeug "M." (Erstzulassung Juni 1996).
Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Fahrzeugherstellerin "M.". Sie erwarb das Fahrzeug am 21.11.2003 von der K. GmbH D. zum Preis von 11.600 EUR brutto. Die Rechnung der K. (GA I 42) enthält die Angaben "Km: 25.725, Betriebstd.: 600".
Am 26.11.2003 stellte die Beklagte auf der Internet-Seite "www.de" zu diesem M. und diversem Zubehör wie Schiebeschild, Heckstreuer und Leitpfostenwaschgerät eine Verkaufsanzeige u.a. mit den Angaben "26.000 km ... Fahrzeug und Geräte im tadellosen Zustand" zum Preis von 30.160 EUR in das Internet.
Der Geschäftsführer der Beklagten H.O. war am 27.11.2003 gerade unterwegs, um das Fahrzeug bei seinem Verkäufer abzuholen, als ihn die telefonische Nachfrage des Klägers nach dem im Internet angebotenen M. erreichte. O. sah sich das Fahrzeug bei der Firma K. kurz an und bestätigte dem Kläger telefonisch die Übereinstimmung der Daten zu Laufleistung und Betriebsstunden mit den Anzeigeständen der Messgeräte am Fahrzeug. Auf Verlangen des Klägers brachte O. das Fahrzeug dann sogleich zum Kläger, ohne es - wie sonst üblich - in seiner Werkstatt zu untersuchen und zu überholen. Bei seiner Ankunft beim Kläger war es bereits dunkel. Sie besichtigten das Fahrzeug gemeinsam mit dem Sohn des Klägers, dem Zeugen D. V., wobei dem Kläger einige Mängel auffielen. Der Geschäftsführer der Beklagten versprach, die Mängel auf Kosten der Beklagten in einer nahe gelegenen Vertragswerkstatt beheben zu lassen. Der Kläger unterschrieb das vom Geschäftsführer O. vorgelegte und ausgefüllte Formular "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ohne Garantie" (GA I 41) und zahlte den Kaufpreis für das ihm auf der Stelle überlassene Fahrzeug. Die von O. zugesagte Reparatur wurde durchgeführt und hierfür von der Beklagten etwa 3.500 bis 4.000 EUR bezahlt.
Der Kaufvertrag enthält in der Spalte "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" den Eintrag der Beklagten "25.760". Ferner sind im Bestellformular die vorgedruckten Passagen
"... bestellt hiermit bei der oben genannten Firma (Verkäufer zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen folgendes gebrauchte Fahrzeug, unter Ausschluss jeder Gewährleistung" und
"Sämtliche Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen." enthalten.
Später stellte sich heraus, dass die Kilometer-Laufleistung des Fahrzeugs nicht 25.760, sondern etwa 75.000 km beträgt und der M. nicht nur 600, sondern etwa 3.900 Betriebsstunden gelaufen ist. Beide Angaben waren nicht auf dem Kilometer- bzw. Betriebsstundenzähler sichtbar. Zudem wandte der Kläger zur Behebung weitere Mängel am Fahrzeug Kosten auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.2.2004, der sich nicht bei der Gerichtsakte befindet, focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte Rückabwicklung sowie Schadensersatz.
Der Kläger begehrt nun Rückabwicklung des Kaufvertrages und zusätzlich Schadensersatz wegen seiner Aufwendungen zu Behebung diverser Fahrzeugmängel. Er meint, er sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Bei Vertragsabschluss habe die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass ihre eigenen Angaben auf denen des Vorbesitzers beruhten. Vielmehr habe die Beklagte eine Garantie für die geringe Kilometer-Laufleistung übernommen, die insbesondere bei Nutzfahrzeugen maßgeblich auf den Abnutzungszustand hinweise.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 30.160 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2004 bis zum 26.4.2004 und für den Zeitraum danach i.H.v. 12,25 % zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Fahrzeugbriefnummer ... nebst Zubehör (Mähwerk, Streuer, Leitpfostenwaschgerät, Streuschild und Schneeschild) und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 5.782,29 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hält den Kaufvertrag für wirksam. Einerseits habe sie nicht für Laufleistung und Betriebsstundenanzahl garantiert, andererseits sei ihr bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bekannt gewesen, dass die ihr vom Vorbesitzer gemachten Abgaben nicht zuträfen.
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