Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 06.09.2001; Aktenzeichen 4 O 738/01) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 06.09.2001 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 03.05.2001 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 181.088,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24% und die Beklagten als Gesamtschuldner 76%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Gegenseite zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Da es auch nach Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Gesellschaftsgläubiger unbenommen bleibt, die Gesellschafter neben der Gesellschaft oder ausschließlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 146, 341, 357), muss hier anders als im Aktivprozess der Gesellschaft nicht das Rubrum dahingehend berichtigt werden, dass die Gesellschaft Partei ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.2006, 13 W 653/06). Das nach § 240 ZPO gegen den Gesellschafter Li. unterbrochene Verfahren kann wegen Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden (s. Beschluss des AG Düsseldorf vom 17. März 2008 - 513 IN 31/05). Nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2008 erklärt hatte, dass das Insolvenzverfahren gegen den Beklagten zu 2) beendet worden sei, hat der Klägervertreter einen auf Verurteilung beider Beklagter gerichteten Sachantrag gestellt und der Beklagtenvertreter gebeten, den (also beiden) Beklagten eine Erklärungsfrist von zwei Monaten einzuräumen (Bl. 42 f VI d.A.), was einer Aufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO gleichsteht (vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 2001, 260; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 250, Rn. 3).
II.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2004 (Bl. 43 f IV d.A.) und des Senats vom 13.11.2002 (Bl. 178-183 III d.A.) verwiesen.
Nach Zurückverweisung der Sache an den Senat hat die Klägerin am 17.11.2004 (alternativ) zwei neue Schlussrechnungen vom 03.08.2004 eingereicht (Anlagen 13 und 14). Ergänzend trägt sie nunmehr im Wesentlichen vor, die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten scheitere schon daran, dass die Beklagten das Selbstbeseitigungsrecht der Klägerin vereitelt hätten (Bl. 52 V d.A.). Fertigstellungsmehrkosten seien nicht nachvollziehbar dargelegt (Bl. 38 f V d.A.). Im Übrigen vermischten die Beklagten beides miteinander (Bl. 54 V d.A.). Der ihr, der Klägerin, zustehende Restwerklohnanspruch lasse sich ganz einfach dadurch ermitteln, dass man von der anerkannten Bauleistungssumme die erfolgten Zahlungen und die vor dem LG Magdeburg unter dem Az. 4 OH 44/99 im geführten selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Fertigstellungskosten abziehe (Bl. 26 VI d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2008 hat der Senat einen Hinweis erteilt (Bl. 50 ff VI d.A.), wonach er nunmehr - in Abweichung von seinem früheren Hinweisbeschluss vom 07.04.2006 (Bl. 182 ff V d.A.) nicht nur von der Prüffähigkeit, sondern auch von der Richtigkeit der Schlussrechnung Nr. 003/04M vom 03.08.2004 ausgehe, die Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten durch die Beklagen bereits daran scheitere, dass die Beklagten das Nachbesserungsrecht der Klägerin vereitelt hätten und Fertigstellungsmehrkosten nicht schlüssig dargelegt seien (Bl. 500 ff VI d.A.).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 06.09.2001 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 03.05.2001 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 237.713,45 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2001 und auf 254.707,36 Euro seit dem 18.11.2004 zu verurteilen (Bl. 60, 20 V d.A.).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, der Senat dürfe ohne die (ergebnislos bereits versuchte) Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Feststellung über die sachliche Richtigkeit der klägerischen Abrechnung treffen. Im Hinblick auf den Senatshinweis vom 11.06.2008 haben die Beklagten ihre bisherige Rechtsverteidigung dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr primär nicht mehr mit Mangelbeseitigungs-, sondern mit Fertigstellungsmehrkosten aufrech- nen (Bl. 106 VI d.A.). Hierzu sowie zu deren Abgrenzung von den Mangelbeseitigungskosten und zusätzlichen Aufträgen haben die Beklagten eine tabellarische Übersicht (Bl. 113 ff VI d.A.) nebst dazugehörigen Rechnungen (Anlagenband zum Schriftsatz vom 14.08.2008) eingereicht, wobei sie der Meinung sind, die Differenz zwischen den von den Nachunternehmern in Rechnung gestellten Fer...