Leitsatz (amtlich)
Der Architekt (Auftragnehmer) darf in seiner Schlussrechnung nicht von der im schriftlichen „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude” getroffenen Honorarvereinbarung und den darin festgelegten Honorarzonen abweichen und sein Honorar auf Grund der von ihm ohne Verabredung mit dem Auftraggeber nachträglich nach § 11 HOAI ermittelten höheren Honorarzonen berechnen.
Die wirksame Vereinbarung des Honorars kann der Architekt nicht durch Berufung auf den in § 4 Abs. 2 und 4 HOAI zum Ausdruck kommenden Mindespreischarakter nachträglich einseitig aushebeln.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 5 O 209/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Halle (Saale) – 5 O 209/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung diese Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Honorars für seine Architektenleistungen beim Neubau des K. in H.
Die Parteien schlossen am 14.12.1992 den „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude”, in dem sie unter 2.3 die Grundlagen des Honorars wie folgt vereinbarten:
„Honorarzone (§§ 11, 12 HOAI) III bzw. für die Hochglashäuser II
Honorarsatz (§ 4 HOAI) Mindestsatz”
(siehe Anlagenband Blatt 1–3 Rückseite)
Unter dem 22.10.1999 erstellte der Kläger seine Honorar-Schlussrechnung (Anlagenband Blatt 6–137). Er errechnete die Summe der Honorare für die Planungs- und die Ausführungsphase mit 5.403.492,21 DM. Die Beklagte zahlte dem Kläger einschließlich der geleisteten Abschläge 4.976.292,18 DM. Die Differenz von 427.200,03 DM ist die Klageforderung. Die Beklagte, die die Schlussrechnung durch die OFD Magdeburg prüfen ließ, weigerte sich, die neuen „Bewertungen für die Einordnung der Honorarzone”, die der Kläger in der Schlussrechnung näher erläuterte, hinzunehmen und das sich daraus ergebende höhere Honorar zu bezahlen.
In der Schlussrechnung stellte der Kläger vereinzelt dar, warum nach seiner Meinung das Zentralgebäude und das Werkstattgebäude in die Honorarzone IV einzuordnen seien und die Honorarzone III bei den Hochglashäusern zu ermitteln sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er zu Beginn seiner Planungen dieses komplexen Bauvorhabens nicht gewusst habe, in welche Honorarzonen die einzelnen Gebäude einzuordnen sein würden. Die richtigen Bewertungsmerkmale für das Zentralgebäude, das Werkstattgebäude und die Hochglashäuser hätten sich erst im Laufe der Zeit herausgestellt. Er hat deshalb gemeint, dass er berechtigt sei, die Honorarzonen zu korrigieren und von der Vereinbarung im Architektenvertrag abzuweichen. Anderenfalls würde man den nach § 4 Abs. 2 HOAI nur in Ausnahmefällen zulässigen Mindestsatz durch Einordnung in eine zu niedrige Honorarzone unterschreiten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 427.200,03 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.4.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Berechtigung des Klägers verneint, von der Vereinbarung im Einheitsarchitektenvertrag abzuweichen und die Gebäude in eine höhere Honorarzone einzuordnen. Sie hat gemeint, dass es grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien unterliege, die Honorarzone bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren, zumal die getroffene Vereinbarung mit den objektiven Zuordnungskriterien übereinstimme und sich an dem üblichen Bewertungsschema des § 11 HOAI orientiert hätte. Wenn sich im Laufe der Zeit bei einigen Gebäuden eine andere als die vereinbarte Honorarzone herausgestellt hätte, hätte eine Korrektur „nur über eine Änderung der Geschäftsgrundlage geschehen” können (Seite 3 der Klageerwiderung, GA 46). Sie hat vereinzelt, weshalb die Honorarzone bei den Gebäuden richtig ermittelt worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Parteien seien an die bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung gebunden. Unter Hinweis auf BGH (BGH v. 21.1.1988 – VII ZR 239/86, MDR 1988, 666 = BauR 1988, 364 [365, 366]) vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Bindung an die Honorarvereinbarung die nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI beabsichtigte Konsequenz sei, um in der Honorarfrage spätere Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Ziel weiter. Er bringt vor, dass erst im Verlaufe der Planung und Realisierung klar geworden sei, dass jeweils eine zu niedrige Honorarzone angesetzt worden sei, „weil abgesehen von den Hochglashäusern in der üblichen Weise eine einheitliche Honorarzone angesetzt” worden sei (Seite des Schriftsatzes vom 21.12.2001, GA 133). Eine spätere planerische Veränderung berechtige zur Veränderung der Honorarzone.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 427.200,03 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 1.4.1998 zu ...