Leitsatz (amtlich)

Wird ein Lichtbild (Produktfoto) für einen privaten Verkauf im Rahmen einer Internetauktion (eBay) unter Verletzung des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG verwendet, so ist für den Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches die vom Lichtbildner geltend gemachte Lizenzgebühr maßgeblich. Zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße erscheint eine Verdoppelung des vom Kläger geltend gemachten Lizenzsatzes ausreichend und erforderlich.

 

Normenkette

UrhG § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.11.2012; Aktenzeichen 3 O 8934/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 7.12.2012 wird die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 21.11.2012 - 3 O 8934/12, abgeändert.

Der Streitwert wird auf 900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Fotograf. Er nahm den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Verletzung seines Urheberrechts an drei Produktfotografien auf Unterlassung in Anspruch. Die vom Antragsteller selbst angefertigten Fotos zeigen einen Auspufffächerkrümmer für Fahrzeuge der Marke A. R ... Der Antragsteller verwendete sie für eine Internetauktion eines solchen Krümmers. Der Antragsgegner erwarb den Krümmer und stellte ihn danach selbst wieder auf der Internetplattform e ... in eine Auktion ein, wobei er die Bilder des Antragsteller weiterverwendete, ohne sich dessen Genehmigung einzuholen.

Das LG erließ mit Beschluss vom 21.11.2012 antragsgemäß die einstweilige Verfügung. In Ziff. III. des Beschlusses wurde der Streitwert entsprechend den Angaben des Antragstellers auf 9.000 EUR festgesetzt (Bl. 10 d.A.). Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 29.11.2012 zugestellt (Bl. 13 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.12.2012, eingegangen bei Gericht am 10.12.2012 legte der Antragsgegner Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein (Bl. 16 d.A.). Er meint, der Streitwert könne maximal dem Wert des unter Verwendung der Bilder angebotenen Gutes, der hier bei 750 EUR gelegen habe, entsprechen. Er habe die Bilder lediglich für einen einmaligen Privatverkauf genutzt und die Verwendung durch einen Stop der Auktion nach 4 Tagen beendet.

Der Antragsteller verteidigt die Streitwertfestsetzung als richtig. Ein Gegenstandswert von 3.000 EUR pro Bild sei angemessen (Bl. 26 d.A.).

Nach Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen der Parteien hat das LG mit Beschluss vom 8.1.2013 gem. § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden. In Ziff. 2. dieses Beschlusses hat das Erstgericht der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen (Bl. 29 - 31 d.A.).

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). In der Sache erweist sie sich insoweit als begründet, als der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren von 9.000 (= 3.000 EUR je Bild) auf 900 EUR (= 300 EUR je Bild) herabzusetzten war.

Der Gegenstandswert urheberrechticher Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen.

Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.9.2012 Az. I - 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschl. v. 14.10.2011 - 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000 EUR für angemessen erachtet. Das KG hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgeblichen Kriterien hat das LG in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend dargestellt (Bl. 31 d.A.). Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sog. Angriffsfaktor andererseits, wobei letzterer in erster Linie bestimmt wird durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien schließt sich der Senat der oben zitierten Auffassung des OLG Hamm an. Der Streitwert für ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der un...

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