Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG erfolgt in Höhe des Bruttobetrages der Versorgung.
Normenkette
VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 28.09.2011; Aktenzeichen 202 F 1266/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Landesamts ... wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 28.9.2011 dahin abgeändert, dass die Kürzung der Pension des Antragstellers i.H.v. 398 EUR (brutto) und nur für die Monate August und September 2011 ausgesetzt wird.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.560,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Kürzung seiner Pension im Hinblick auf die gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2), bestehende Unterhaltsverpflichtung von 398 EUR.
Das Familiengericht Regensburg hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 28.9.2011 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Mit seiner Beschwerde macht das Landesamt ... geltend, der Aussetzungsbetrag habe als Bruttobetrag und nicht als Nettobetrag bezeichnet werden müssen; außerdem habe das Familiengericht die ihm obliegende Überprüfung des Bestehens eines Unterhaltsanspruches unterlassen.
Die Antragsgegnerin zu 2) und der Antragsteller halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weisen darauf hin, dass die Antragsgegnerin seit 1.10.2011 ebenfalls Altersrente bezieht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt, ohne persönliche Anhörung.
II. Die zulässige Beschwerde führt insoweit zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, als die Aussetzung der Pensionskürzung in Höhe des Bruttobetrags erfolgt und sich auf die Monate August und September 2011 beschränkt.
Für diese beiden Monate sind die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG erfüllt:
Bei der Beamtenversorgung des Antragstellers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht i.S.d. § 32 Nr. 2 VersAuslG. Der Antragsteller bezieht seit 1.8.2011 eine Pension, die infolge des im Scheidungsverfahren erfolgten Versorgungsausgleichs (903,71 EUR, bezogen auf den 30.9.2001) aktuell um 1.038,90 EUR brutto bzw. 681,84 EUR netto gekürzt würde. Die Antragsgegnerin zu 2) ist erst ab Oktober 2011 altersrentenberechtigt. Ihr Unterhaltsanspruch ist mit 398,- EUR tituliert (Urteil des AG Regensburg vom 14.11.2007 - 205 F 688/07).
Für die Aussetzung der Kürzung ist maßgeblich, ob und in welcher Höhe ohne die Kürzung ein Unterhaltsanspruch bestünde. Wenn der Unterhaltsanspruch bereits tituliert ist, kann im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG nicht ein vom Titel völlig losgelöster Unterhaltsanspruch fiktiv neu berechnet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der titulierte Unterhalt grundsätzlich dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 33 VersAusglG, Rz. 3; OLG Hamm in FamRZ 2011, 815 Rz. 31 ff.; OLG Frankfurt in NJW 2011, 2741). Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse dergestalt verändert hätten, dass bei Erhebung eines Abänderungsantrages oder einer Vollstreckungsgegenklage der Unterhalt für den hier maßgeblichen Zeitraum von zwei Monaten entfallen könnte: Die ungekürzte Pension des Antragstellers würde 2.569,33 netto betragen; die Antragsgegnerin zu 2) verfügte im August und September 2011 über ein Einkommen von 713,- EUR (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.8.2011). Angesichts der Einkommensdifferenz und des Alters der Antragsgegnerin zu 2) ist nicht zu erwarten, dass sich die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für die Monate August und September 2011 reduzieren würde.
Die Kürzung der Versorgung des Antragsstellers ist damit auszusetzen.
Gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Der Unterhaltsanspruch beläuft sich auf 398,- EUR; dieser Betrag ist daher auch zu tenorieren, zumal die Höchstbetragsbegrenzung des § 33 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 VersAusglG angesichts des i.H.v. 903,71 EUR durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht berührt wird.
Die Aussetzung der Kürzung ist hinsichtlich des Bruttobetrags der Kürzung anzuordnen. Das entspricht dem Umstand, dass auch beim Wertausgleich und bei der Kürzung von Bruttobeträgen ausgegangen wird sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 72). Dass sich aus dem Abzug der Steuer und eventueller Sozialabgaben ein Fehlbetrag zur tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung ergibt, ist nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks., a.a.O.) hinzunehmen (vgl. a. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 968).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 51 FamGKG. Das gemeinsame Einkommen der geschie...