Entscheidungsstichwort (Thema)
nachehelicher Unterhalt. Nachehelicher Unterhalt: Frist für die Einlegung der Anschlussberufung bei Unterhaltsanspruch. Ausgleich einer Betriebsrente. Darlegung der Erwerbsbemühungen bei Arbeitslosigkeit. Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben.
2. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen beim Ausgleich einer Betriebsrente.
3. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten.
4. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Normenkette
BGB §§ 1577, 1578b; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Urteil vom 22.01.2008; Aktenzeichen 3 F 358/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des AG - FamG - Hersbruck vom 22.1.2008 - Az.: 3 F 358/04 - in Nr. 2 Abs. 3, Nr. 3 und Nr. 5 abgeändert.
2. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab September 2008 einen monatlichen, monatlich im Voraus zu zahlenden Aufstockungsunterhalt i.H.v. 794 EUR zu zahlen sowie einen rückständigen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (3.6.2008) bis 31.8.2008 i.H.v. 2.329,07 EUR.
3. Nr. 2 Abs. 3 des Endurteils des AG Hersbruck vom 22.1.2008 wird dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich der Rentenanwartschaften i.H.v. 59,77 EUR dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
4. Im Übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.
5. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird verworfen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten für das Folgeverfahren Ehegattenunterhalt. Von den hierauf entfallenden Kosten tragen der Antragsteller 66 % und die Antragsgegnerin 34 %.
Von den erstinstanzlichen Kosten für das Folgeverfahren Ehegattenunterhalt tragen der Antragsteller 80 % und die Antragsgegnerin 20 %. Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung,
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.400 EUR
1. Berufung des Antragstellers:
2. Anschlussberufung der Antragsgegnerin bzgl, des Unterhalts: 12 Monate × (1.200 EUR/Monat -995 EUR/Monat) = 2.460 EUR (§ 42 Abs. 1 GKG))
festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Der Antragsteller (geb. am ...) und die Antragsgegnerin (geb. am ...) haben am 28.10.1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe geschlossen. Aufgrund des der Antragsgegnerin am 23.4.2004 zugestellten Scheidungsantrags wurde die Ehe der Parteien in diesem Verfahren mit Endurteil vom 22.1.2008, das insoweit seit 3.6.2008 rechtskräftig ist, geschieden.
Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter ... lebt in ... und ist auf keinerlei Unterstützung durch die Eltern mehr angewiesen. Der am ... geborene Sohn ... studiert im 14. Fachsemester Mechatronik in ... Seit Januar 2008 zahlt der Antragsteller im Hinblick auf die Studiendauer für ihn keinen Unterhalt mehr.
Der Antragsteller ist bei der ... GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.687,36 EUR. Zum 1.1.2008 erhöhte sich der vom Antragsteller zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung um rund 50 EUR. Der Antragsteller, der nach wie vor zur Hälfte Miteigentümer des vormals ehelichen Anwesens in ... ist, leistet auf ein Darlehen hierfür Zahlungen i.H.v. 420,07 EUR monatlich. Außerdem ist er Eigentümer eines 11-Parteien-Mietshauses und einer weiteren Eigentumswohnung, wobei der Nießbrauch hieran jeweils seiner Mutter zusteht. Eine 2-Zimmer-Wohnung in dem Mietshaus bewohnt er selbst. Er bezahlt hierfür keine Miete an seine Mutter, erbringt aber als Gegenleistung Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeiten. Neben dem Grundvermögen bestehen zu Gunsten des Antragstellers noch zwei Lebensversicherungen im Wert von 23.923 EUR (Stichtag: 31.12.2004) und von 2.138 EUR (Stichtag: 30.11.2005). Die Versicherungen können vom Antragsteller nicht vorzeitig aufgelöst werden, da diese der betrieblichen Altersvorsorge dienen und Versicherungsnehmer die ... GmbH & Co. KG ist.
Die Antragsgegnerin hat die mittlere Reife und ist gelernte Arzthelferin. In diesem Beruf hat sie zunächst in Vollzeit und von 1978 bis zur Geburt des Sohnes im Jahr 1980 in Teilzeit gearbeitet...