Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 02.02.2004; Aktenzeichen 33 O 1213/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 2.2.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.665 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Haftung des Beklagten als Vorstandsvorsitzender der C. AG für den Inhalt von dieser verbreiteter Ad-hoc-Mitteilungen.

Die C. AG wurde am 23.10.1995 auf Initiative des Beklagten durch Umwandlung einer GmbH in eine AG gegründet; der Beklagte übernahm ab 10.6.1999 das Amt des Vorstandsvorsitzenden. Die Aktien dieser Gesellschaft wurden in der Folgezeit zum geregelten Markt an der Börse zugelassen und am 26.11.1999 erstmals notiert. Im Zusammenhang mit dem Börsengang fingierte der Beklagte mit Hilfe seiner Ehefrau, der früheren Beklagten zu 2), Umsätze der AG, indem er eine Firma mit Sitz in Hongkong erfand, die angeblich die Produktion der von der AG zu verkaufenden Geräte in Auftrag geben und diese direkt an die hauptsächlich in Asien ansässigen Kunden ausliefern sollte. Der Rechnungsverkehr lief über die AG, die dabei einen Aufschlag auf die Eingangsrechnungen sowie Lizenzgebühren erhob. Den Rechnungen lagen keine tatsächlichen Geschäfte zugrunde.

In dem für den Börsengang veröffentlichten Prospekt ließ der Beklagte Umsätze von 4,5 Mio. DM für das Jahr 1998 behaupten, während der tatsächliche Umsatz nur etwa 1,5 Mio. DM betrug. Im Jahre 1999 betrug der tatsächliche Umsatz 2,84 Mio. DM, während die Buchhaltung einen Gesamtumsatz von 20,02 Mio. DM auswies. Für das Jahr 2000 wurden von 85,89 Mio. DM ausgewiesenen Umsatz 83,26 Mio. DM und für das Jahr 2001 von 93,60 Mio. DM Gesamtumsatz 90,3 Mio. DM Umsatz vorgetäuscht. Die unrichtigen Zahlen ließ der Beklagte allen Geschäftsberichten und Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft zugrunde liegen, um den Börsenkurs der Gesellschaft zu erhöhen. Am 21.1.2000, 6.4.2000, 3.5.2000, 26.7.2000, 7.8.2000, 9.10.2000, 30.10.2000, 3.1.2001, 26.2.2001, 16.3.2001, 6.4.2001, 7.5.2001, 13.7.2001, 3.8.2001, 23.10.2001 und 5.11.2001 erschienen auf Veranlassung des Beklagten Ad-hoc-Mitteilungen, die auf die - zum größten Teil erfundenen - Umsätze und zum Teil auch auf ebenfalls erfundene Gewinne der C. AG hinwiesen.

Erst im Februar 2002 wurden die Machenschaften des Beklagten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. entdeckt, die am 19.2.2002 das Mandat niederlegte und dies auch einen Tag später veröffentlichte. Am 26.3.2002 wurde der Beklagte festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG München I vom 21.11.2002 wegen Kursbetrugs in 17 Fällen und verbotenen Insiderhandels in 22 Fällen, in 3 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Die Aktien der C. AG wurden zu einem Preis von 20,50 DM ausgegeben. Ihr Kurs erreichte am 27.9.2000 seinen Höchststand mit 64,95 EUR und fiel bis Ende 2001 wieder auf etwas über 10 EUR, bevor er nach der Verhaftung des Beklagten im Lauf des Jahres 2002 mit 0,11 EUR einen Tiefststand erreichte.

Der Kläger kaufte am 1.6.2001 300 Aktien zum Preis von je 12,10 EUR, am 7.6.2001 200 Aktien zum Preis von je 12,70 EUR und am 31.1.2002 weitere 500 Aktien zu je 6,99 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte und seine Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2), seien wegen ihrer kriminellen Machenschaften verpflichtet, ihm den durch den Kauf der Aktien entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.

Die Wertpapiere seien praktisch wertlos. Nach einem entsprechenden Hinweis des Erstgerichts hat er ergänzend vorgetragen, er habe regelmäßig Presseberichte und Mitteilungen im Internet zur Kenntnis genommen. Die C. AG sei in der einschlägigen Presse fast täglich genannt und als Musterbeispiel eines expandierenden Unternehmens hervorgehoben worden. Die "D. AG" habe ihm die Aktien ausdrücklich empfohlen, da es sich dabei um besonders herausragende Beispiele von erfolgreichen Aktien am Neuen Markt handele, die aufgrund des außerordentlichen Erfolges des Unternehmens auch langfristig gute Entwicklungschancen hätten. Er habe die Aktien aufgrund des guten öffentlichen Meinungsklimas zugunsten der C. AG erworben, das durch die falschen Unternehmensmitteilungen geschaffen worden sei. Er könne aber nicht beweisen, dass er diese selbst zur Kenntnis genommen habe.

Der Beklagte hat insb. die Kausalität zwischen den falschen Unternehmensnachrichten und den Kaufentschlüssen des Klägers bestritten. Im Übrigen habe sich der Kurs der C. Aktien nicht anders entwickelt als der anderer am Neuen Markt gehandelter Papiere. Die Aktien seien auch nicht wertlos. Der Kläger müsse konkret vortra...

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