Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 10 O 10690/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 8.9.2005 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug zum Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung vom 15.10.1998 an der F. und M.L. GmbH & Co. KG 5.736,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.5.2004 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,12 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2004 zu bezahlen und die nachfolgenden, dem Kreditvertrag (Nr. 0802789-7) vom 2.11.1998 gem. Ziff. 5. des Kreditvertrages nämlich zugrunde liegenden Sicherheiten,
a) die Rechte aus der zugunsten des Klägers, zwischen dem Kläger und der W. AG, M. 42, 98, M, abgeschlossenen Lebensversicherung (Versicherungsnr.: neu) für den Todesfall an den Kläger zurückabzutreten und die gesonderte Abtretungserklärung über die Abtretung der Lebensversicherung des Klägers;
b) die Rechte des Klägers aus der Abtretung des Klägers aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen an den Kläger zurück abzutreten und die gesonderte Abtretungserklärung über diese Abtretung des Arbeitseinkommens und der Sozialleistungen an den Kläger herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass der Kreditvertrag zwischen den Parteien (Nr. 50802789-7) vom 2.11.1998 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung vom 15.10.1998 an der F. und M.L. GmbH & Co. KG erloschen ist.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 8.9.2006 (Az.: 10 O 10690/04) zurückgewiesen.
VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.886,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags verlangen kann, mit dem die Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds finanziert worden ist.
Hinsichtlich des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand (Seiten 4-9) des Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 8.9.2005 verwiesen.
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 8.9.2005 die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung vom 15.10.1998 an der F. und M.L. GmbH Co. KG 6.436,36 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.5.2004 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,12 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2004 zu bezahlen, die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten, die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, sowie die Abtretung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, freizugeben. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass der Kreditvertrag zwischen den Parteien Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger berechtigt sei, aufgrund wirksamen Widerrufs die Rückabwicklung des Darlehens nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zu verlangen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Vermittlerin B. den Kläger ohne vorherige Bestellung in seiner Vernehmung in Langenzenn aufgesucht und ihn dort zum Beitritt zum streitgegenständlichen Immobilienfonds veranlasst und den Abschluss des Darlehensvertrages angebahnt habe. Die Haustürsituation, in der der Kläger geworbenen worden sei, sei ursächlich für den Beitritt des Klägers zum Immobilienfonds und zu dessen Finanzierung durch Abschluss des Kreditvertrages gewesen. Der Darlehensvertrag sei deshalb vom Kläger widerrufbar nach § 3 des Haustürwiderrufsgesetzes (HTWG) gewesen. Das Widerrufsrecht sei weder durch Fristablauf erloschen, noch verwirkt. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Die von der Beklagten hinsichtlich der bis einschließlich 1999 geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der Beitritt zum Immobilienfonds und der zu dessen Finanzierung abgeschlossene Darlehensvertrag erfüllten die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes, weshalb der Kläger nicht verpflichtet sei, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Er sei nur verpflichtet, die Rechte aus der streitgegenständlichen Treuhandbeteiligung zu übertragen. Die Beklagte schulde somit die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Zins- und Tilgungsraten in unstreitiger Höhe von 6.436,36 EUR Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils.
Der Kläger...