Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 10 O 1529/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 196/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.4.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Oldenburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Beklagten erstreben die Abweisung der Klage und beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie in erster Linie darauf, dass das LG nach ihrer Auffassung eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin rechtsfehlerhaft verneint habe. Daneben richten sie sich gegen die Feststellung des LG, dass der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen sei.

Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Anträge.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 118.260,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2000, Kreuzungsbereich Bundesstraße 210/Bahnhofstraße, im Hinblick auf ihren Versicherten Herrn W. S., zukünftig entstehen, zu 40 % zu ersetzen.

Zur Begründung trägt sie vor, ausgehend von einer Betriebsgefahr des beteiligten Pkw von 20 % sei eine Haftungsquote der Beklagten von 40 angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) gerechtfertigt.

Beide Parteien beantragen, die jeweilige Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

Der Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz folgende zusätzliche Feststellungen getroffen:

Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 2.7.2004 und der Beklagten zu 2) am 4.6.2004 zugestellt worden.

Die Klägerin hat am 10.9.2003 Kenntnis von der Person des Schädigers erhalten. Bei der Bezirksverwaltung Hamburg der Klägerin ist am 25.10.2000 der Unfallbericht des Nordwest-Krankenhauses Sande eingegangen. Dort sind der Name, die Wohnanschrift und die Telefonnummer des Verletzten sowie seine Beschäftigung als Zeitungsausträger, Unfalltag und -zeit (11.10.2000, 6.00 Uhr) und Unfallart ("auf dem Nachhauseweg") und seine gesetzliche Krankenversicherung ("AOK Nds.") genannt. Als Diagnose sind ein Schädelhirntrauma 1. Grades, Thoraxprellung, Sternumfraktur, retrosternales Hämatom, Fraktur 12. Rippe, instabile LWK 1 und LWK 2-Fraktur verzeichnet. Die Klägerin hat für die Kosten der stationären Behandlung des Verletzten (Krankenhaus 11.10.2000 bis 15.12.2000; Reha-Maßnahme vom 15.12.2000 bis 28.6.2001 und vom 2.10.2001 bis 19.10.2001) Leistungen erbracht.

Die Klägern hat sich mit unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 28.10.2000, 2.11.2000 und 26.1.2001 erfolglos und mit Schreiben vom 13.8.2003 erfolgreich an den Verletzten gewendet, um die Person des Schädigers festzustellen.

Aus der beigezogenen und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat inhaltlich erörterten Ermittlungsakte 320 Js 56363/00 Staatsanwaltschaft bei dem LG Oldenburg ergibt sich, dass der Unfall von der PI Friesland in Jever aufgenommen worden ist. Am 17.10.2000 meldeten sich schriftlich Rechtsanwälte als Verteidiger des Beschuldigten (Beklagten zu 1)) und am 30.10.2000 Rechtsanwälte als Vertreter des Verletzten S. auf Veranlassung seiner Ehefrau zur Akte.

Ab 17.12.20003 entwickelte sich ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), hinsichtlich dessen auf Bl. 66 bis 71 d.A. feststellend Bezug genommen wird, der sich zusammenfassend wie folgt gestaltete:

Mit Schreiben vom 17.12.2003 meldete die Klägerin bei der Beklagten zu 2) übergegangene Ansprüche von 314.986,85 EUR an. Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 2.1.2004 und lehnte eine Haftung ab. Zugleich berief sie sich auf Verjährung. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 16.2.2004, nannte den 10.9.2003 als Datum ihrer Kenntnis vom Schädiger und nahm zur Haftung aus ihrer Sicht Stellung. Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 3.3.2004, in dem sie ihre Auffassung zur Verjährung und zur Haftung ergänzte und vertiefte. Abschließend verfasste die Klägerin ihr Schreiben vom 8.4.2004, in dem sie noch einmal kurz die Verjährungsfrage ansprach und die Einreichung einer Klage ankündigte.

II. Beide Rechtsmittel sind zulä...

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