Leitsatz (amtlich)
Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen (Abweichung von BGH, Urt. v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, FamRZ 2001, 1693 = BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34).
Normenkette
BGB §§ 1570, 1578
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Aktenzeichen 5 F 307/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Bekagten wird das am 12.11.2001 verkündete Urteil des AG – FamG – Bad Iburg geändert:
Der am 18.9.2000 vor dem AG – FamG – Bad Iburg abgeschlossene Vergleich (7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten
a) für Juni 2001 450 DM (= 230,08 EUR)
b) für die Monate Juli–Oktober 2001 370 DM (= 189,18 EUR) monatlich und
c) ab dem 1.11.2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 2.6.1998 geborene Tochter J. hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18.9.2000 verkündete Urteil des AG – FamG – Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes- und Ehegattenunterhalt. Der Kläger verpflichtete sich bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3.250 DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis tätigen Beklagten einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.025 DM zu zahlen.
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Erziehungsurlaubs. Seit dem 20.6.2001 bezieht sie Arbeitslosengeld i.H.v. wöchentlich 149,31 DM. Vonihrem Verdienst werden hierauf 315 DM monatlich angerechnet. Die Beklagte lebt seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammen.
Mit dem Vorbringen, die Beklagte erhalte Arbeitslosengeld von monatlich 1.025 DM und unterhalte bereits seit Juni 2001 mit ihrem Lebensgefährten eine Haushaltsgemeinschaft, hat der Kläger bei unverändertem eigenen Einkommen eine Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrt, dass seine Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt entfalle.
Der Kläger hat beantragt, den Vergleich des AG Bad Iburg vom 18.9.2001 (7 F 47/00) dahin abzuändern, dass er ab 1.6.2001 der Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, vor dem 1.11.2001 eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten begründet zu haben. Sie meint, ihre eigenen Einkünfte seien im Wege der Differenzberechnung zu berücksichtigen.
Durch das am 12.11.2001 verkündete Urteil hat das AG – FamG – Bad Iburg der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich bei einer Einkommensdifferenz von 1.860 DM ein angemessener Bedarf von rund 800 DM ergebe. Auf diesen Bedarf sei ein nicht als eheprägend anzusehendes fiktives Betreuungsentgelt in gleicher Höhe anzurechnen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass in der Zeit vor November 2001 noch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ihr Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei zudem verspätet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich gegen die Berechnung des Einkommens und macht geltend, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst ab November 2001 bestehe. Geldwerte Vorteile hieraus seien im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des AG – FamG – Bad Iburg vom 12.11. zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf weniger als 800 DM für die Zeit vom 1.6.2001 bis 31.10.2001, 400 DM für Zeit vom 1.11.2001 bis 31.12.2001 und 204,50 EUR ab dem 1.1.2002 begehrt.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zu seinen Belastungen bei der Haushaltsführung weiter aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2001 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen T.G erhoben. Die Akte ...