Leitsatz (amtlich)

Eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache, die in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, ist als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde. Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i. S. d. § 531 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 314, 529, 531

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 7a O 470/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen VIII ZR 344/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund – Az.: 7a O 470/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers. Diese trägt er selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 7.027,38 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz i. H. v. 7.027,39 EUR (= 13.744,36 DM) in Anspruch.

Im Jahr 1990 errichtete die Klägerin die in der J.R.-B.Straße 16 und 18 – 20 in B.gelegenen Mietwohnhäuser. Die Beklagte liefert die Fernwärme und bereitet in den Häusern in Wärmetauschern das Warmwasser auf. Im Jahr 1994 installierte sie in den Häusern 16 und 18 bis 20 kupferbehaftete Warmwasseraufbereiter. Seit 1996 traten in den Kellerverteilungsleitungen Korrosionsschäden auf. Die für die Erneuerung der Rohre im Haus J.R.-B.Straße 18 – 20 angefallenen Kosten macht die Klägerin vorliegend geltend. Die Beklagte bestreitet den Ursachenzusammenhang zwischen dem Einbau der kupferbehafteten Warmwasseraufbereiter und der Korrosion, meint zudem, dass sie – Kausalität unterstellt – den Schaden nicht zu vertreten habe und dass die Klägerin sich den Vorteil infolge des Einbaus neuer anstelle alter Leitungen anrechnen lassen müsse.

Das Landgericht holte zur Kausalität ein Gutachten des Sachverständige Dipl. Ing. K.ein. Am 24.07.2002 verurteilte es die Beklagte, an die Klägerin 7.027,38 EUR (13.744,36 DM) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 20.10.1998 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe ein Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu. Die 1994 von der Beklagten eingebrachten Wärmetauscher seien kausal für den Rostfraß in den Rohrleitungssystemen der Klägerin gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. um Hauseingang J.R.-B.Straße 16 seien auf die Rohrleitungsschäden in der J.R.-B.Straße 18 – 20 übertragbar, da unstreitig beide Rohrleitungssysteme typidentisch und gleich alt seien. Die Beklagte müsse sich das Verschulden des Streithelfers, ihres Fachplaners, sowie der ausführenden Baubetriebe zurechnen lassen. Bei dem Einbau der Wärmetauscher sei deren Kupferhaltigkeit erkennbar gewesen, sodass auch eine Gefährdung der verzinkten Stahlrohre durch Korrosion voraussehbar gewesen sei. Der Schaden sei in Höhe der Reparaturkosten begründet. Ein Abzug „Neu für Alt” könne unterbleiben, da der Austausch der sechs Jahre alten Rohrleitungen den Wert des Hausgrundstückes nicht erhöht habe.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die installierten Wärmetauscher die behaupteten Rohrleitungsschäden in der J.R.-B.Str. 18 – 20 verursacht haben. Der Sachverständige habe lediglich festgestellt, dass die Kupferinduktion mit etwa 75 – 80 %iger Wahrscheinlichkeit von ihren kupferverlöteten Wärmetauschern herrühre. Dies reiche als Tatsachengrundlage für eine Verurteilung nicht aus. Auf die streitgegenständlichen Häuser J.R.-B.Straße 18 und 20 seien die gutachterlichen Feststellungen zum Rohrleitungssystem in der J.R.-B.Straße 16 nicht übertragbar. Soweit der Sachverständige erklärt habe, im Hauseingang 16 eine typgleiche Warmwasseraufbereitungsanlage und typgleiche Rohre wie in dem Eingang 18 – 20 vorgefunden zu haben, könne sich dies nicht auf die ausgetauschten Warmwasserleitungen beziehen. Welches Rohrmaterial die Klägerin im Objekt 18 – 20 benutzt habe, sei nicht klar. Es werde bestritten, dass das vorhandene Leitungssystem vor dem Einbau der Wärmetauscher 1994 intakt gewesen sei. Die Geschehensabläufe seien nicht identisch. Die behaupteten Schäden in dem Objekt J.R.-B.Straße 18 – 20 hätten bereits 1996 vorgelegen, während die Schäden in der J.R.-B.Straße 16 erst 2001/2002 aufgetreten seien.

Sie bzw. ihre Erfüllungsgehilfen hätten von der Geeignetheit der Wärmetauscher ausgehen dürfen, da 1994 noch nicht bekannt gewesen sei, in welchem Umfang die Plattentauscher Kupferionen emittieren. Vorsorglich bleibe der Schaden bestritten. Die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus müsse sie sich einen Abzug Neu für Alt schadensmindernd anrechnen lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung...

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