Leitsatz (amtlich)
Der Beitritt des Streithelfers zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem LG ist ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich.
Normenkette
ZPO §§ 485, 486 Abs. 4, § 78 Abs. 3, § 67
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 2 OH 3/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten/Beschwerdeführerin wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 25.7.2011 (2 OH 3/10) abgeändert:
Die weitere Beteiligte 1/Beschwerdeführerin ist wirksam mit Schreiben vom 11.3.2011 (Bl. 331 d.A.) dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin 1 und der Streithelferin 1 zur Last.
Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin 1 verkündete im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens der Beschwerdeführerin am 13.10.2010 den Streit. Nach Ablehnung des Beitritts mit Schreiben vom 30.10.2010 verkündete der auf Seiten der Antragsgegner beigetretene Streithelfer 1 ebenfalls der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.12.2010 den Streit. Daraufhin trat die Beschwerdeführerin dem selbständigen Beweisverfahren mit ihrem Schreiben vom 11.3.2011 auf Seiten der Antragstellerin bei. Nach Hinweiserteilung beschloss das LG am 25.7.2011, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensbeitritt zurückgewiesen werde, weil der Antrag des Streithelfers auf Beitritt zum selbständigen Beweisverfahren dem Anwaltszwang unterliege. Gegen den ihr am 4.8.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 18.8.2011, eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde erhoben. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist wirksam mit ihrem Schreiben vom 11.3.2011 dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten.
Entgegen der Auffassung des LG, welches sich auf einen Beschluss des OLG Koblenz (OLGReport Koblenz 2007, 953) stützt, ist der Beitritt zu einem selbständigen Beweisverfahren als Streithelfer durch einfaches Schreiben und damit ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich. Solange nicht mündlich verhandelt wird, wird das gesamte selbständige Beweisverfahren - auch vor dem LG - ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.
Hierfür sprechen systematische Gründe, weil auch in anderen Verfahren, bei denen für den einleitenden Antrag eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich ist, nach Antragstellung auch vor dem LG keine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Hierfür sprechen ferner sachliche Gründe. Denn das selbständige Beweisverfahren ist seinem Gegenstand nach allein auf die Klärung tatsächlicher Fragen gerichtet und nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen. Dies soll mit geringerem (Kosten-)Aufwand als im streitigen Verfahren erfolgen und möglichst einen Rechtsstreit vermeiden, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gem. § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Beschwerdegegner sind im vorliegenden sofortigen Beschwerdeverfahren die Antragsgegnerin 1 und die Streithelferin 1, weil sie der Beschwerdeführerin den Streit verkündet haben. Daher waren ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gerichtskosten fallen gem. Nr. 1812 KV-GKG bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nicht an.
Der Beschwerdewert richtet sich nach den Kosten der Beschwerdeführerin bei Einschaltung eines Rechtsanwalts im selbständigen Beweisverfahren, welche sie durch den Beitritt mit eigenem Schriftsatz vermeiden möchte.
Fundstellen
Haufe-Index 2763204 |
BauR 2012, 538 |
NJW-RR 2012, 511 |
IBR 2012, 240 |
ZAP 2012, 396 |
MDR 2012, 186 |
VRS 2012, 14 |
WuM 2011, 640 |
NJW-Spezial 2011, 717 |
NZBau 2012, 117 |