Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Aufnahme der Rechtsgrundlage in den Tenor; Beschlussformel bei interner Teilung
Normenkette
FamFG § 38 Abs. 2, § 224
Verfahrensgang
AG Reutlingen (Beschluss vom 12.01.2010; Aktenzeichen 3 F 1108/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Reutlingen vom 12.1.2010 - 3 F 1108/09 - in seinen Ziff. 2 und 3 dahin abgeändert, dass der dort jeweils enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009" entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Beschwerdewert: 5.280 EUR.
Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es durch interne Realteilung Anrechte zugunsten der Antragsgegnerin übertragen hat. Beide Ehegatten sind Mitglieder der B., der Beschwerdeführerin. Diese rügt mit ihrer Beschwerde, das Familiengericht habe seine Entscheidung an § 46 der Satzung in der Fassung vom 1.9.2009 geknüpft. Weder habe es dieses Zusatzes bedurft noch sei er - etwa im Hinblick auf die Übung anderen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträgern gegenüber - veranlasst. Außerdem seien zukünftige Satzungsänderungen denkbar, die der Festlegung auf einen bestimmten Stichtag entgegenstünden.
II. Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die B. form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses.
Mit der Beschwerdeführerin ist der Entscheidungszusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung in der Fassung ab 1.9.2009" als jedenfalls überflüssig zu erachten. Der Zusatz war ersatzlos zu streichen, weil er im Falle zukünftiger Satzungsänderung zu Missverständnissen führen kann, etwa des Inhalts, dass eine Dynamisierung von Renten auszuscheiden habe. Zwar ist dieses Risiko als gering einzustufen, weil sich § 46 der genannten Satzung gerade nicht auf Rentenanpassungen bezieht. Auf welche Weise und mit welchem Inhalt zukünftige Satzungsänderungen erfolgen mögen, ist indes nicht vorhersehbar. Um bereits derzeit ungewollte Festlegungen zu vermeiden, war die angefochtene Entscheidung deshalb mit der Maßgabe abzuändern, dass die beanstandete Formulierung entfällt.
Auch aus den Tenorierungsvorschlägen bei Eulering/Viefhues, FamRZ 2009, 1368 ff. ergibt sich nicht, dass die Aufnahme einer Rechtsgrundlage in die Beschlussformel in vergleichbaren Fällen zwingend wäre (FamRZ 2009, 1368, 1373: Beispiel ohne Nennung der Rechtsgrundlage; FamRZ 2009, 1368, 1375: Beispiel mit Nennung der Rechtsgrundlage). Vielmehr sollte der Tenor so schlank als möglich gehalten werden (vgl. Eulering/Viefhues, a.a.O., S. 1369). Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) bestand nicht.
Fundstellen