Verfahrensgang
AG Nagold (Entscheidung vom 14.11.2001; Aktenzeichen F 182/99 UR) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht Nagold vom 14.11.2001 dahin abgeändert,
dass der Verfahrenspflegerin eine Vergütung in Höhe von 1.376,62 DM = 703,85 EUR, zu zahlen aus der Staatskasse, zuerkannt wird.
2.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Gründe
1.
Die Eltern des Kindes T. N. geb. ... 1993, streiten um das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Sohn.
Nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens trafen die Eltern im Termin vom 11.12.2000 eine Vereinbarung zum Umgangsrecht über die Weihnachtsfeiertage sowie jeweils ein Wochenende mit Übernachtung im vierwöchigen Rhythmus. Eine gerichtliche Entscheidung erfolgte nicht.
Die getroffene Regelung konnte in der Folgezeit nicht reibungslos umgesetzt werden, weshalb der Antragstellervertreter die Bestellung eines Verfahrenspflegers für T. anregte, da er darin die einzige Möglichkeit sah, "im Sinne und zum Wohl des Kindes den Umgang zu verstärken". Die Bemühungen der Mitarbeiterin des Jugendamts sah er nicht mehr als ausreichend an.
Darauf bestellte der Familienrichter mit Beschluss vom 14.05.2001 gemäß § 55 FGG (gemeint ist wohl § 50 FGG) Frau S. H. Praxis für Verfahrenspflege in N., zur Verfahrenspflegerin des Kindes und stellte gemäß § 1836 BGB fest, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde.
Für ihre Tätigkeit stellte die Verfahrenspflegerin am 13.11.2001 insgesamt 1.663,09 DM in Rechnung.
Mit Beschluss vom 14.11.2001 setzte der Rechtspfleger die Vergütung antragsgemäß fest.
Am 06.02.2002 reichte die Verfahrenspflegerin eine sozialpädagogische Stellungnahme ein und stellte weitere 723,45 EUR in Rechnung.
Die Bezirksrevisorin, der der Rechtspfleger diese Rechnung am 21.03.2001 zur Stellungnahme zuleitete, legte am 27.03./03.04.2002 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 14.11.2001 als Vertreterin der Staatskasse Beschwerde ein mit dem Antrag,
die Vergütung auf höchstens 784,11 DM festzusetzen.
2.
a)
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig; sie ist auch fristgemäß eingelegt, da der Beschluss des Rechtspflegers vom 14.11.2001 der Bezirksrevisorin nicht zugestellt worden ist, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann. Der Beschwerdewert übersteigt 300,- DM, so dass es der Zulassung der Beschwerde nicht bedurfte.
b)
Das Rechtsmittel der Staatskasse hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Vergütung war - wenn auch nicht in dem begehrten Umfang - herabzusetzen.
Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde gegen den in Rechnung gestellten Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Verfahrenspflegerin Zeit für Tätigkeiten aufgewandt und in Rechnung gestellt habe, die nicht ihre Aufgabe gewesen seien. Während sie den Zeitaufwand für alle mit dem Kind selbst geführten Gespräche akzeptiert, sowie den damit in Verbindung stehenden Fahraufwand, widerspricht sie einer Vergütung von Zeitaufwand und Kosten, die angefallen sind durch Gespräche mit den Eltern oder Dritten, wie der Kinderpsychologin, in deren Behandlung sich T. damals befand.
Dem kann im Hinblick auf das Alter von T. nur teilweise gefolgt werden.
aa)
Im Ansatz teilt der Senat die überwiegend in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die Aufgabe des Verfahrenspflegers ausschließlich darin besteht, die Interessen des Kindes zu erkennen und sie in dem Verfahren zur Geltung zu bringen, in dem die Eltern hierzu aufgrund ihrer eigenen widerstreitenden Interessen nicht mehr in der Lage sind. Gegenstand der Bestellung des Verfahrenspflegers ist es dagegen nicht, Tatsachen zu ermitteln und zwischen den Beteiligten zu vermitteln, bzw., wie hier, Besuche zu vermitteln und zu begleiten. Dies bleibt Aufgabe des Gerichts und des Jugendamts (vgl. KG FamRZ 2000, 1300; KGRep. 2001, 383; 2001, 385; OLG Schleswig OLG Rep. 2000, 177; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 335; FamRZ 1999, 1293; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776; OLG Rostock FamRZ 2002, 969; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692; FamRZ 2002, 626 und FamRZ 2001, 1541).
Aus dem Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrenspflegerbestellung vom 14.05.2001 ergibt sich keine Erweiterung der Aufgabenstellung (anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 6.11.2000 - Die Justiz 2002, 411). Zwar könnte daraus, dass sie aufgrund der Mitteilung des Antragstellervertreters vom Scheitern der am 11.12.2000 zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung erfolgte, geschlossen werden, dass nun ein Verfahrenspfleger versuchen sollte, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Der Beschluss gibt hierfür jedoch nichts her.
Andererseits ist ein Erkennen und eine Wahrnehmung der Interessen eines acht Jahre alten Kindes ohne Befassung mit seinem Umfeld kaum denkbar, so das...