Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 24 O 221/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 12.8.2003 (24 O 221/03) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der durch Beschluss des AG Frankfurt vom 18.7.2002 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 12.8.2003, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf die Insolvenzanfechtung gestützte Klage zurückgewiesen wurde.
1. Die (spätere) Schuldnerin hatte im Jahr 2001 die Beklagte zu 1) beauftragt, ein Softwareprodukt zum Preis von 139.923,84 Euro zu entwickeln und fertig zu stellen. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1) und außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer einer … GmbH. Auftraggeberin der Schuldnerin war die … . Die Schuldnerin sollte je nach Projektfortschritt Zahlungen an die Beklagte zu 1) erbringen. Nach der Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) vom 22./27.6.2001 (Bl. 57/59) sollte die Beklagte zu 1) erst nach vollständiger Begleichung ihrer Forderung zur Auslieferung der Software an die … verpflichtet sein. Am 10.1.2002 befand sich die Schuldnerin mit Zahlungen i.H.v. 101.788,84 Euro in Verzug. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 1) unterzeichneten am 10./17.1.2002 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 3, Bl. 17/18), wonach sich die Beklagte zu 1) vorab zu einer Auslieferung der fertig gestellten Software an die … bereit erklärt, wenn die Schuldnerin die an sie geleistete Restzahlung der … i.H.v. 60.375,10 Euro unverzüglich an die Beklagte zu 1) weiterleitet. Diese Auslieferung an die … sollte im Verhältnis der Schuldnerin zur Beklagten zu 1) nicht als Erfüllung gelten; vielmehr sollte in diesem Verhältnis die Erfüllung erst eintreten, wenn die Zahlungsforderungen der Beklagten zu 1) i.H.v. 139.923,84 Euro erfüllt sind. Die … übersandte am 19.4.2002 an die Schuldnerin auf deren Schlussrechnung vom 21.12.2001 (Bl. 44) einen Verrechnungsscheck über 52.200 Euro (Bl. 45), den die Schuldnerin an die Beklagte zu 1) weiterleitete, die den Scheck anschließend einlöste. Die Schuldnerin und die … vereinbarten, dass damit alle vertraglichen Zahlungsansprüche erledigt sind, die ursprünglich vorgesehenen Wartungsleistungen sollten entfallen (Vereinbarung vom 19.4.2001, Bl. 46). Am 31.5.2002 stellte der Vorstand der Schuldnerin Insolvenzantrag (Anlage K 2, Bl. 16), nachdem einige Arbeitnehmer wegen Gehaltsrückständen zum Teil ab November 2001 bereits am 14.5.2002 Insolvenzantrag gestellt hatten (Anlage B 1, Bl. 36 ff.), das Insolvenzverfahren wurde am 18.7.2002 (Anlage K 1, Bl. 15) eröffnet.
Bereits am 27.7.2001 hatte die Schuldnerin eine schriftliche Verpflichtungserklärung (Anlage B 2, Bl. 47) mit folgendem Inhalt abgegeben:
„Hiermit verpflichtet sich die … Vorstand …, ggü. der …, GF, den der … noch zustehenden Restbetrag aus dem Vertrag vom 3.4.2001 mit der …, bezüglich der Anpassung und Installation von …, an die … weiterzuleiten. Die Restforderung beläuft sich auf insgesamt 115.055 Euro; … Der/die Verrechnungsscheck(s) wird/werden nach Girierung durch … unverzüglich als a-conto-Zahlung primär zum Ausgleich für geleistete Entwicklungsarbeit im Rahmen des … an die … weitergeleitet…”
Es ist str., ob in dieser Verpflichtungserklärung die … irrtümlich als Gläubigerin aufgeführt ist. Die Beklagten behaupten unter Beweisantritt, dass insoweit eine irrtümliche Falschbezeichnung vorliege; entspr. der Vertragslage seien die Schecks an die Beklagte zu 1) weiterzuleiten gewesen, in der Folgezeit seien am 28.9.2001 und am 24.10.2001 Zahlungen i.H.v. 20.735 Euro und i.H.v. 17.400 Euro abgewickelt worden.
2. In der Sache ist die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) zurückzuweisen, da das LG zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass nach dem bisherigen Sachstand unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters besteht (§ 114 ZPO). Das LG hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO nicht vorliege und im Rahmen von § 133 InsO eine Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht hinreichend substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen sei.
a) Im Ausgangspunkt ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, auf die die Anfechtung gestützt wird, anzugeben, es genügt ein Vortrag zu der anzufechtenden Rechtshandlung und dem Sachverhalt, aus dem die Anfechtung hergeleitet werden soll; ergeben die vorgebrachten Tatsachen, dass die Anfechtung nach mehreren Gesetzesvorschriften begründet sein kann, ist anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtung auf alle denkbaren Tatbestände stützen will (BGH v. 30.9.1993 – IX ZR 227/92, M...