Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 15 O 70/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 220/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart - 15 O 70/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 4.088,28 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs Kosten für die Entsorgung des Transportguts (25 t Orangen).

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Entsorgungskosten beruhe auf § 683 BGB. Der Lkw-Halter sei infolge des durch den Brand verursachten Unfalls Handlungsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB gewesen. Als solcher sei er zur Beseitigung der unmittelbaren Beschädigung der Straße als solcher und der die Verkehrssicherheit der Straße beeinträchtigenden Störung verpflichtet. Er schulde sämtliche Aufwendungen der Klägerin, die zur Beseitigung der Störung erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe ein Geschäft des Fahrzeughalters besorgt. Sie habe jedenfalls auch das Geschäft des Halters besorgt.

Da die Ladung durch den Brand keinerlei wirtschaftlichen Wert besessen habe, sei es notwendig gewesen, die verdorbene Ware zu vernichten. Die Aufbewahrung sei weder wirtschaftlich noch aus gesundheitspolizeilichen Gründen sinnvoll gewesen.

Man könne die Störungsbeseitigung nicht mit dem Aufnehmen des wertlosen Ladeguts vom Straßenkörper als beendet ansehen.

Die Beklagte trägt vor, für die geltend gemachten Entsorgungskosten gäbe es keine Anspruchsgrundlage. Die Rechtsansicht des LG sei unzutreffend. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass der Fahrzeughalter weder Eigentümer noch Besitzer der Ladung zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Dieser sei Frachtführer gewesen und allenfalls Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB. Er sei nicht Besitzer gewesen, da er hinsichtlich der zu transportierenden Fracht weisungsgebunden sei. Hierfür gebe es Rechtsprechung des Reichsgerichts, die bis heute fortgelte. Die Klägerin habe für den Eigentümer gehandelt, nicht aber für den Versicherungsnehmer der Beklagten. In der vom LG zitierten Entscheidung seien nur Beseitigungskosten, nicht aber Vernichtungskosten zugesprochen worden. Das LG hätte zwischen Entfernungs- und Entsorgungskosten trennen müssen.

Es sei ohne Belang, ob die Ware noch einen Wert gehabt habe oder nicht. Der Entfernungsanspruch betreffe nur die Entfernung des Fahrzeugwracks von der Fahrbahn, nicht aber die Verwertung und Verschrottung des Fahrzeugs ohne Zustimmung des Berechtigten.

Rechtsdogmatisch sei die Ansicht des LG unzutreffend. Eine Absprache mit dem Eigentümer bzw. Besitzer des Frachtguts habe erfolgen müssen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG Stuttgart - 15 O 70106 - wird aufgehoben.

Das dem o.g. Urteil vorangegangene Versäumnisurteil vom 21.3.2006 wird hinsichtlich des Betrages von 4.088,28 EUR nebst Zinsen und Kosten aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Beklagte sei der Klägerin sowohl nach §§ 7 StVG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31 Abs. 2 StVZO, 3 Nr. 1 PflVersG als auch gem. §§ 683, 670 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG zum Ersatz der streitgegenständlichen Entsorgungskosten verpflichtet. Es komme nicht darauf an, wer Eigentümer der Orangen gewesen sei und ob Halter und Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs lediglich Frachtführer oder Besitzer gewesen sei. Schuldner sei der Störer. Störer könne nicht nur der Zustandsstörer, sondern auch der Handlungsstörer sein. Dies sei anzunehmen, wenn jemand durch sein Verhalten die Störung adäquat kausal verursacht habe. Die Entsorgungskosten würden zu den erstattungsfähigen Kosten gehören.

Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Entsorgungskosten für die beim Unfall vom 17.3.2003 zerstörten Orangen verlangen.

1. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die Orangen bei dem Brand weitgehend zerstört wurden, auf der Fahrbahn lagen und die Fahrbahn blockierten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach den §§ 7 StVG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 31 Abs. 2 StVZO, 3 Nr. 1 PflVersG Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Entsorgungskosten. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten Eigentümer der Orangen, Besitzer oder Besitzdiener des Eigentümers gewesen ist.

Die Entsorgungskosten sind für die Klägerin ein adäquat-kausaler Schaden, der auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte, so...

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