Leitsatz (amtlich)

Wird in einer Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsschutz auf die Deckung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers erweitert, so gelten auch im Rahmen der erweiterten Deckung die vereinbarten Risikobegrenzungen und Risikoausschlüsse. Diese Begrenzung gilt auch, wenn die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln in den Bereich der Forderungsausfallversicherung einbezogen werden (anders OLG Celle, Urt. v. 12.8.2012 - 8 u 240/09

 

Normenkette

AHB § 1; BGB § 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 09.03.2012; Aktenzeichen 4 O 158/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heilbronn vom 9.3.2012 - 4 O 158/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.965,12 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien wenden sich mit ihren Berufungen gegen ein Urteil des LG Heilbronn, mit dem die Beklagte auf Zahlung von 47.500 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen.

Während der Kläger unter Abänderung des Urteils des LG Heilbronn eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 54.965,12 EUR nebst Zinsen begehrt, beantragt die Beklagte, die Klage insgesamt abzuweisen

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Forderungsausfalldeckung als Versicherungsleistung einen durch Anlagebetrug erlittenen Schaden geltend.

Die Parteien schlossen im Jahr 2007 einen Vertrag über eine Privathaftpflichtversicherung mit der Versicherungs-Nr. 34 ... (vgl. Versicherungsschein, Anl. K1, Bl. 25). In den Vertrag wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 07/06) (Anl. K2, Bl. 27) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) und Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen ... (Stand 07/06) (Anl. K3, Bl. 37) mit einbezogen.

Die Bedingungen haben u.a. folgenden Inhalt:

AHB 2. Vermögensschaden,...

Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

...

AHB 7. Ausschlüsse

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

...

BBR I. Versichertes Risiko

Versichert ist ... die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.

BBR III.11. Tiere

a) ...

Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (...), Rindern, Pferden,...

BBR III.15. Vermögensschäden

1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

...

4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art

...

6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Auszahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschlagung;

...

BBR VI.11. Forderungsausfalldeckung

1. Gegenstand der Ausfalldeckung

Die G. bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.

Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

...

2. Erfolglose Vollstreckung

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ... erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist.

...

Der Kläger schloss am 28.7.2008 mit einem Herrn J. einen sog. Verwaltungsvertrag (Anl. K7, Bl. 88) "für Investmentzwecke". Danach so...

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