Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 36 O 56/06 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen VIII ZR 274/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 9.11.2006 - 36 O 56/06 KfH, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 116.414,03 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Maserati Quattroporte neben Schadensersatz und der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für mögliche weitere Schäden.

Die Klägerin ist Leasing-Nehmerin eines Pkw Maserati Quattroporte, den sie am bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte dieses Fahrzeug zu einem Preis von 113.830,01 EUR inklusive MwSt. an die Fa.A., welche das Fahrzeug an die Klägerin verleaste. Im Leasingvertrag sind jegliche Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers wegen Mängeln des Fahrzeugs ausgeschlossen und ihm zum Ausgleich sämtliche der Leasinggeberin aus dem Beschaffungsvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistung und Mängeln abgetreten worden.

Wegen eines Defekts am Fensterheber der Fahrertür im August 2005 - die Fensterscheibe der Fahrertür ließ sich nur ruckweise öffnen und auf gleiche Weise nur mit größten Schwierigkeiten wieder schließen - brachte die Klägerin das Fahrzeug erstmals zur Reparatur in die Werkstatt der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob danach erneut ein Fehler am Fensterheber der Fahrertür aufgetreten ist. Die Klägerin brachte den Pkw jedenfalls ein weiteres Mal zu der Beklagten, welche verschiedene Arbeiten an dem Fahrzeug durchführte. Mit Schreiben vom (Anl. K 3, Bl. 19) ist die Klägerin wegen des angeblich fortbestehenden Defekts des Fensterhebers vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Die Klägerin hat behauptet, gegen Ende September habe sich das Fenster nicht mehr bzw. nur unter großer Mühe schließen lassen. Nach dem zweiten Reparaturversuch der Beklagten sei der Fehler im November 2005 wieder aufgetreten, weswegen sie die Beklagte aufgefordert habe, das Fahrzeug zurückzunehmen. Der beanstandete Defekt beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch. Ein solcher sei erst erfolgt, als sich das Fahrzeug im Rahmen der Rückabwicklung bei der Beklagten befunden habe. Diese sei daher verpflichtet, den Kaufpreis an die Fa.A. abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 9.905,87 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, ferner ihr Schadensersatz in Höhe der monatlichen Leasingraten vom 7.12.2005 bis April 2006 zzgl. der anteiligen Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge vom 7.12.2005 bis März 2006 zu leisten.

Die Beklagte hat bestritten, dass ein Einbruchsversuch erfolgt sei, als sich das Fahrzeug im Zeitraum vom 6.12.2005 bis 13.2.2006 in ihren Räumlichkeiten befand.

Das LG Stuttgart hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Reparaturmaßnahmen der Beklagten erfolglos geblieben seien und die Nachbesserung als fehlgeschlagen zu gelten habe. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass sich die geöffnete Scheibe der Fahrertür erst nach mehreren Betätigungen des Schalters und dann nur stückweise schließen ließ, wofür ein Defekt des Sensors des Einklemmschutzes ursächlich gewesen sei. Möglicherweise sei der Sensor jedoch nachträglich bei einem Einbruchsversuch beschädigt worden. Unerheblich sei die Behauptung der Klägerin, der mutmaßliche Einbruchsversuch könne nur erfolgt sein, als sich das Fahrzeug vom 6.12.2005 bis 13.2.2006 bei der Beklagten befunden habe. Unabhängig hiervon sei ein Rücktritt mangels Erheblichkeit des Fehlers ausgeschlossen. Durch die Erneuerung des Sensors des elektrischen Fensterhebers noch während des Besichtigungstermins durch den Gerichtssachverständigen sei offenkundig geworden, dass sich der gerügte Fehler mit geringem technischen und finanziellen Aufwand dauerhaft habe beseitigen lassen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der Anträge der Parteien sowie der weiteren Gründe der erstinstanzliche Entscheidung wird auf das Urteil des LG verwiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klagabweisung durch das LG. Das LG habe die Beweislast für das Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungsversuches verkannt. Es obliege der Beklagten als Verkäuferin, den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs oder für das Vorliegen sonstiger gegen das Fehlschlagen der Nachbesserung sprechender Umstände i.S.d. § 440 Satz 2 BGB zu erbringen, worunter auch ein etwaiger Einbruchsversuch falle. Während sich das Fahr...

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