Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit der mit einem privaten Krankenhausträger vereinbarten Vergütung ist auf die im Einzelfall konkret geschuldete Leistung abzustellen.
Nicht relevant ist, ob bei herkömmlicher Behandlungs- und Operationsmethode aufgrund damit verbundener längerer Verweildauer im Krankenhaus dem privaten Kranken Versicherer ebenfalls Kosten in vergleichbarer Höhe entstanden wären.
Normenkette
MB/KK (76) § 1 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 612 Abs. 2, § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 7 O 188/00) |
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart vom 27.06.2000 wird
zurückgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers 11.010,18 DM
Gründe
Die Berufung ist zulässig, ihr bleibt jedoch der Erfolg versagt.
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er begehrt Ersatz der ihm anlässlich eines stationären Aufenthaltes in Rechnung gestellten und von ihm bezahlten Kosten. Die Beklagte hat vorprozessual dem Kläger lediglich 1.633,82 DM der von ihm an die Klinik bereits bezahlten 12.644,00 DM erstattet.
Der Kläger wurde wegen eines Bandscheibenvorfalls von Dr. … minimalinvasiv am 04.06.1999 in München in der … … (Klinik) operiert. Die dabei von Dr. … und der beigezogenen Anästhesistin erbrachten Leistungen wurden von diesen direkt mit dem Kläger abgerechnet und von der Beklagten dem Kläger auch erstattet. Für die von der …-Klinik zu erbringenden Leistungen wurde am 02.06.1999 eine Fallpauschale von 12.644,00 DM vereinbart. Ärztliche Leistungen sind von dieser Pauschale ausdrücklich ausgenommen. In einem ebenfalls am 02.06.1999 in einer gesonderten Urkunde abgeschlossenen Vertrag hat die …-Klinik mit dem Kläger Vereinbarungen für den Fall getroffen, dass die Krankenversicherung des Beklagten diese Fallpauschale dem Kläger nicht ersetzen wird. Die …-Klinik GmbH sah die Gefahr, dass die Beklagte dem Kläger nicht die gesamte vereinbarte Vergütung erstatten wird. Für diesen Fall hat sie mit dem Kläger auf einem Vordruck vereinbart (Bl. 203 der Akten), wie dann zu verfahren ist. Der Patient hat hiernach ein namentlich genanntes Anwaltsbüro in München mit der Durchsetzung seiner Ansprüche auf Kosten der …-Klinik zu beauftragen. Die …Klinik verpflichtet sich, den Patienten nicht auf einen höheren als den erstatteten Betrag in Anspruch zu nehmen.
II.
Die Leistungspflicht der Beklagten setzt einen Vergütungsanspruch der …-Klinik gegenüber dem Kläger voraus (vgl. Bach/Moser 2. Auflage § 1 MB/KK RZ 3) (1). Ein solcher ist hier in Höhe des begehrten Betrages von 11.010,18 DM nicht dargetan. Die zwischen dem Kläger und der …-Klinik vereinbarte Pauschale verstößt gegen die guten Sitten und ist daher gemäß § 138 BGB nichtig (2). Der Kläger war somit nicht verpflichtet, der …-Klinik die vereinbarten 12.644 DM zu bezahlen. Er kann daher von der Beklagten diesen Betrag auch nicht erstattet verlangen. Dies folgt direkt aus § 1 Abs. 1 a MB/KK 76 (vgl. BGH 14.1.1998 AZ: IV ZR 61/97 zu überhöhten Arztrechnungen). § 5 MB/KK 76 ist auf Fälle sittenwidrig überhöhter Honorare für medizinisch anerkannte und notwendige Heilbehandlungen weder direkt noch analog anwendbar. Es liegt auch kein Forderungsübergang gem. § 67 VVG vor (3).
1.)
Zwischen dem Kläger und der …-Klinik GmbH ist ein Dienstvertrag zustande gekommen.
Abweichend zum Vortrag in erster Instanz hat der Kläger nunmehr die Vereinbarung einer konkret bemessenen Vergütung für die von der …-Klinik GmbH zu leistenden Dienste behauptet und die am 02.06.1999 geschlossene Vereinbarung auch vorgelegt.
2.)
Die Beklagte muss diesen vereinbarten und vom Kläger an die …-Klinik bereits bezahlten Betrag dem Kläger aber nicht erstatten. Die zwischen dem Kläger und der …-Klinik getroffene Vereinbarung ist sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig.
Das zwischen dem Kläger und der …-Klinik vereinbarte Honorar steht zu der von der …-Klinik zu erbringenden Leistung nicht nur in einem auffälligen sondern in einem besonders groben Missverhältnis.
Bei der Bewertung der von der …-Klinik für die vereinbarte Pauschale zu erbringenden Leistung ist nur auf die in der Zeit vom 04.06.1999 bis 05.06.1999 von dieser zu erbringenden Leistungen abzustellen.
a)
Hierzu gehört die beim Kläger durchgeführte Operation an der Wirbelsäule durch Herrn Dr. … nicht. Ärztliche Leistungen sind ausdrücklich von der Pauschale nicht umfasst. Herr Dr. … sowie die beigezogene Anästhesistin haben ihre Kosten dann auch nicht über die …-Klinik, sondern direkt beim Kläger nach der GOÄ geltend gemacht.
b)
Zu berücksichtigten sind die von der …-Klinik zur Durchführung der Operation in ihren Räumen bereitgestellten Sachleistungen.
Zwar umfasst die Vergütung der privatärztlichen Leistungen nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch ein...