Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Vorschussanspruchs des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Entlassung des Insolvenzverwalters aus seinem Amt erlischt dessen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen; er kann und muss die von ihm beanspruchte Vergütung verbunden mit der Einreichung einer Schlussrechnung geltend machen.

 

Normenkette

InsO §§ 4, 7 Abs. 1 S. 2, § 64 Abs. 3, 66; InsVV § 8 Abs. 1 S. 3, § 9

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 24/99)

LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 6/01)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

4. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 159.740,52 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer war zunächst von dem Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter eingesetzt, mit Beschluss vom 22.3.2000 jedoch wieder aus seinem Amt entlassen worden. Der von ihm in der Folgezeit geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Vorschusses auf seine Vergütung wurde sowohl von dem Insolvenzgericht als auch von dem LG zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls derzeit kein Anspruch auf (weiteren) Vorschuss zu, weil der Ausgang des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei, das Einfluss auf die ihm zu gewährende Vergütung haben könne. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zugelassen. In der Sache blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen. Sie führt in der Sache jedoch nicht um Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Das Pfälzische OLG Zweibrücken ist gem. § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28.4.1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

b) Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft. Sie ist auf den gem. §§ 7 Abs. 1 S. 2 InsO, 577 Abs. 1 und 2, 569 ZPO form- und fristgerecht eingereichten Antrag hin zuzulassen, weil die insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung gem. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Denn auch die Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gem. § 9 InsVV ist als eine Festsetzungsentscheidung im weiteren Sinn anzusehen (Kübler/Prütting/Eickmann, InsO – Vergütungsrecht – 1999, § 9 Rz. 19). Die gem. § 7 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 ZPO maßgebende Zwei-Wochen-Frist ist eingehalten.

2. Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt. Der Zweck der Zulassung liegt darin, divergierende Entscheidungen über ein- und dieselbe Rechtsfrage zu vermeiden. Solange sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts schon dann die Gefahr einer Divergenz bestehen, wenn abweichende Entscheidungen von LG und AG oder ernstzunehmende abweichende Ansichten in Rechtsprechung und Literatur die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung insolvenzrechtlicher Normen begründen. Bloße Subsumtionsfehler des LG bei der Anwendung einer – an sich zweifelsfreien und unumstrittenen – Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen hingegen keine Divergenzgefahr (vgl. dazu zusammenfassend OLG Zweibrücken v. 31.5.2000 – 3 W 94/00, OLGR Zweibrücken 2000, 342 und v. 25.9.2000 – 3 W 205/00 NJW-RR 2001, 631 [632] sowie OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2001 – 2 W 131/01, jew. m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die sofortige weitere Beschwerde hier zuzulassen.

a) Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Entscheidung des LG beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, weil die Kammer ihm kein rechtliches Gehör gewährt und wegen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu Unrecht einen Anspruch auf Gewährung weiteren Vorschusses versagt habe.

Es kann hier dahinstehen, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jedem Fall oder aber nur in ganz besonders krassen Fällen die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gebietet (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2000 – 3 W 179/00 – einerseits und OLG Celle, Beschl. v. 18.6.20...

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