Entscheidungsstichwort (Thema)
Polizeirecht. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November 2001 – 7 K 519/01.NW – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 – die Vereinbarkeit der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247) mit der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt. Dies ist für die Gerichte des Landes bindend (§ 19 Abs. 2 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger, die im Übrigen eine dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage vermissen lassen, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Bei der unter Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerügten Ungleichbehandlung übersehen die Kläger bereits, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Träger öffentlicher Gewalt in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83 –; BVerfGE 79, 127 [158] m.w.N.). Zudem unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von der in Rheinland-Pfalz. Mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz die Vereinbarkeit der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – anhand der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89; BVerfGE 83, 201, sowie vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –; BVerfGE 100, 226) und damit des Grundgesetzes überprüft und bejaht.
Die Kläger machen ferner geltend, es liege eine unzulässige Beweislastumkehr vor, weil den Hundehaltern der Nachweis vorenthalten werde, dass „eine Zeugung gefährlichen Nachwuchses nicht möglich oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist”. Auch dies begründet keine ernstlichen Richtigkeitsbedenken. Insoweit geht die Antragsschrift an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer Beweislastregelung zu Lasten der Kläger ausgegangen. Vielmehr hat es aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit der Heranbildung einer gefährlichen Nachkommenschaft durch den Hund der Kläger als nicht ausgeschlossen angesehen. Dass diese Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf einer erkenntniswidrig gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, behaupten die Kläger nicht. Die allenfalls ansatzweise aufgezeigten abweichenden Möglichkeiten, den Sachverhalt zu würdigen, genügen hierzu nicht.
2. Über die Ausführungen zu 1. hinaus gehende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache ebenso wenig auf wie sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Auch eine von den Klägern angeregte Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.
3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Insoweit lässt die Antragsschrift schon Ausführungen dazu vermissen, welche für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Tatsache durch das im Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 – im Übrigen nur hinsichtlich einer verminderten Lebenserwartung des Hundes – beantragte Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werden sollte. Ausführungen hierzu hätte es um so mehr bedurft, als die Kläger auf Seite 3 ihres Zulassungsantrages vortragen, es sei „auch nicht ausgeschlossen, dass ein gebrechlicher Hund gefährlichen Nachwuchs erzeugt”.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
gez. Wünsch, gez. Dr. Mildner, gez. Geis
Fundstellen