(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften[1] [Bis 31.12.2023: Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit], die bei der zuständigen Behörde[2] [Ab 01.01.2025: beim Bundesamt für Justiz] registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1. |
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), |
2Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
(2) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag. 2Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) 1Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. [Bis 30.09.2021: 2Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. ] [3]2Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 3Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
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