(1) 1Die Gemeinden können im Benehmen mit den Fachbehörden oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. 3Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner.
(2) 1Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. 2Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde. 4Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. 5§ 13 gilt entsprechend.
(3) 1In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhabe gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. 2Der Satzung ist eine Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen, die den Erlass der Satzung rechtfertigen. 3Dabei sollen Pläne sowie zeichnerische, photographische und photogrammetrische Darstellungen verwendet werden.
(4) 1Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der zuständigen Fachbehörde innerhalb eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die obere Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. 2Nach Ablauf der Frist kann die obere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. 3Die Verordnung ist aufzuheben, sobald ein rechtsverbindliche Satzung vorliegt.