Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Dynamik der VBL-Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Versorgung der VBL ist im Leistungsstadium dynamisch. Sie steigt insoweit in nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Schleswig (Urteil vom 15.09.2003; Aktenzeichen 91 F 58/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des AG – FamG – Schleswig vom 15.9.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 709,56 Euro (141,66 Euro - 82,53 Euro × 12).
Gründe
I. Die Parteien haben am 23.11.1983 vor dem Standesamt S. die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 28.5.2003 zugestellt worden.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.11.1983 bis zum 30.4.2003 haben die Parteien folgende monatliche Rentenanwartschaften erworben:
- die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 1.8.2003 eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 102,17 Euro
- der Antragsgegner nach der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 25.6.2003 eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 716,18 Euro
- der Antragsgegner ferner nach Auskunft der Beteiligten zu 3) vom 30.6.2003 einen Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 283,32 Euro.
Aus der Auskunft der Beteiligten zu 3) ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
„Es besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit war der Versicherungsfall bereits eingetreten. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat eine Pflichtversicherung bestanden.
Der auf die Ehezeit entfallende Anspruch auf Betriebsrente beträgt monatlich 283,32 Euro (= 1/12 des Jahresbetrages).
Der Anspruch ist nicht nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen und steigt nicht in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften.
Die Betriebsrente wird jeweils zum 1.7. – erstmals ab dem Jahre 2002 – um 1 v.H. ihres Betrages erhöht (§ 39 VBLS in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung) …
Unsere Satzung sieht eine Realteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – nicht vor.”
Das AG hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Bochum (VSNR:) werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR:) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 307,01 Euro – bezogen auf den 30.4.2003 als Ende der Ehezeit – übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (Geschäfts-Nr.) bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem für die Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR:) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 141,66 Euro – bezogen auf den 30.4.2003 als Ende der Ehezeit – begründet.
Der Monatsbetrag der auszugleichenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die vom Antragsgegner wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits bezogene Betriebsrente bei der Beteiligten zu 3) hat das AG entgegen der eigenen Einschätzung der Beteiligten zu 3) als dynamisch angesehen und dazu zur Begründung ausgeführt:
„In den letzten 10 Jahren sind sowohl die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Beamtenversorgung durchschnittlich pro Jahr um (linear) 1,73 % angehoben worden (vgl. Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2003, 737). Die regelmäßigen Erhöhungen der VBL-Versicherungsrenten um 1 % bleiben also nur um deutlich weniger als einen Prozentpunkt hinter den Steigerungsraten der Vergleichsversorgungen zurück (vgl. BGH v. 25.3.1992 – XII ZB 88/89, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051 [1054]), zumal nach der gegenwärtigen Diskussion über Rentenanpassungen jährliche Erhöhungen in dem bisherigen Umfang nicht mehr zu erwarten sind. Die Versorgung ist daher im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen.”
Das AG hat sodann festgestellt, dass der Antragsgegner die werthöheren Anwartschaften erworben hat und danach i.H.d. Hälfte der Differenz der Rentenanwartschaften der Parteien gem. § 1587a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig ist.
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat das AG den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rentensplitting i.H.v. 307,01 Euro (716,18 – 102,17: 2) und hinsichtlich der Betriebsrente der Beteiligten zu 3) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 141,66 Euro (283,32: 2) durchgeführt.
Gemäß § 1587b Abs. 6 BGB hat es die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.
Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs im angefochtenen Urteil hat die Beteiligte zu 3) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese wie folgt be...