Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls bei fehlerhaftem Fahrspurwechsel zur Hauptverkehrszeit im Innenstadtbereich

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17-18; StVO § 7 Abs. 5; VVG § 115

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.04.2018; Aktenzeichen VI ZR 378/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) vom 19. Januar 2017 gegen das am 5. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.2. Die Beklagten zu 2) trägt die Kosten der Berufung. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert wird auf 20.539,90 EUR festgesetzt. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am Abend des 4. November 2015 gegen 18:00 Uhr auf der W.straße in Richtung B. Platz in L. ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren der Kläger als Fahrer und Halter des Fahrzeugs Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen ... und der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Mercedes S 500 L, amtl. Kennzeichen ... beteiligt. Beide Fahrzeuge befuhren die W.straße in Richtung B. Platz, der Kläger befuhr den linken Fahrtrichtungsstreifen und der Beklagte zu 1) den rechten Fahrtrichtungsstreifen. Kurz vor der W.brücke - als sich die Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden - kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. An dem klägerischen Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 18.923,00 EUR.

Der Kläger hat behauptet, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Beklagte zu 1) habe auf die linke Fahrspur gewechselt und dabei sei es zu einer seitlichen Kollision beider Fahrzeuge gekommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.948,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn aus den Rechnungen des Fahrzeugsachverständigenbüros S. vom 09.11.2015 zur Rechnungsnr. ... in Höhe von 1.038,90 EUR netto und vom 30.11.2015 zur Rechnungsnr. ... in Höhe von 553,00 EUR netto freizuhalten,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen, nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Dr. P. & Partner, ... freizuhalten.

Die Beklagte zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, es habe sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt. Eine Vielzahl von Indizien sprächen für eine Unfallmanipulation. Die Kollision sei von dem Beklagten zu 1) sehenden Auges herbeigeführt worden. Er habe auch auf den Kontakt beider Fahrzeuge nicht reagiert, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Bei beiden Fahrzeugen handele es sich um typische Fahrzeuge, wie sie für fingierte Schadensereignisse eingesetzt werden würden. Das klägerische Fahrzeug sei erstmalig am 15.11.2007 zum Straßenverkehr zugelassen worden. Der Kläger betreibe einen Schrotthandel und habe das Fahrzeug am 24.03.2015 auf seinen Namen zugelassen. Beide Fahrzeuge verfügten über mehrere Vorschäden. Der Kläger habe die Vorschäden an seinem Fahrzeug sowohl gegenüber dem Gutachter als auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer verschwiegen. Der Schaden soll fiktiv abgerechnet werden. Der geschilderte Unfallhergang sei nicht plausibel nachvollziehbar.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen S. K., E. K. und N. H.. Ferner hat es den Kläger zum Unfallhergang persönlich angehört.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Januar 2017 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zwar sprächen viele Umstände für ein möglicherweise manipuliertes Unfallgeschehen, insgesamt reichten diese jedoch nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts von einem regulären Unfallereignis im Straßenverkehr zu erschüttern. Das Landgericht hat den Zeugen K. geglaubt, die den Unfall genau beobachtet und präzise geschildert haben. Gegen ein manipuliertes Unfallgeschehen spreche - so das Landgericht - insbesondere, dass sich der Unfall auf einer vielbefahrenen Straße mit vielen unabhängigen potentiellen Zeugen ereignet hat. Es hätte im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit von circa 50 km/h und der Ehefrau des Klägers auf dem Beifahrersitz auch zu Personenschäden kommen können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1). Sie beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 06.04.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen...

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