Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ehedauer von 4 Jahren und 8 Monaten rechtfertigt keine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 1 BGB.

2. Waren Eheleute lediglich 4 Jahre und 8 Monate verheiratet und haben sie nur ca. 6 ½ Jahre zusammen gelebt, kann dieses rechtfertigen, 5 Jahre nach der Scheidung den Unterhaltsanspruch nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem angemessenen Lebensbedarf zu beurteilen.

 

Orientierungssatz

Unterhalt nach einer Ehedauer von 4 Jahren u. 8 Monaten.

 

Normenkette

BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., § 1579 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg i.H. (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 4 F 90/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Oldenburg in Holstein vom 04. Juni 1997 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.749,09 DM nebst 4 % Zinsen auf

959,34 DM

seit dem 15.08.1993,

1.439,00 DM

seit dem 04.09.1993,

1.439,00 DM

seit dem 04.10.1993,

1.439,00 DM

seit dem 04.11.1993,

1.439,00 DM

seit dem 04.12.1993,

1.439,00 DM

seit dem 04.01.1994,

1.439,00 DM

seit dem 04.02.1994,

1.439,00 DM

seit dem 04.03.1994,

28,67 DM

seit dem 05.04.1994,

28,67 DM

seit dem 05.05.1994,

28,67 DM

seit dem 05.06.1994,

28,67 DM

seit dem 05.07.1994,

28,67 DM

seit dem 05.08.1994,

28,67 DM

seit dem 05.09.1994,

28,67 DM

seit dem 05.10.1994,

28,67 DM

seit dem 05.11.1994,

28,67 DM

seit dem 05.12.1994,

28,67 DM

seit dem 05.01.1995,

28,67 DM

seit dem 05.02.1995,

28,67 DM

seit dem 05.03.1995,

28,67 DM

seit dem 05.04.1995,

28,67 DM

seit dem 05.05.1995,

28,67 DM

seit dem 05.06.1995,

28,67 DM

seit dem 05.07.1995,

28,67 DM

seit dem 05.08.1995,

28,67 DM

seit dem 05.09.1995,

28,67 DM

seit dem 05.10.1995,

28,67 DM

seit dem 05.11.1995,

28,67 DM

seit dem 05.12.1995,

28,67 DM

seit dem 05.01.1996,

28,67 DM

seit dem 05.02.1996,

28,67 DM

seit dem 05.03.1996,

28,67 DM

seit dem 05.04.1996,

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 30. Juni 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 DM zu zahlen sowie für die Zeit ab 01. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für Juli 1991 und um Geschiedenenunterhalt ab 11. August 1993. Sie waren vom 24.01.1985 bis 09.08.1991 (Rechtskraft der Scheidung) miteinander verheiratet. Die Parteien haben sich 1988 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erging eine einstweilige Anordnung, nach der der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich 1.058,75 DM Unterhalt ab August 1991 zu zahlen. In der Zeit von August 1993 bis April 1996 hat die Klägerin im Wege der Pfändung monatlich 1.058,75 DM erhalten. Die Klägerin hat bei ihren Anträgen monatliche Zahlungen des Beklagten in Höhe dieses Betrages für die Zeit von April 1994 bis einschließlich April 1996 berücksichtigt.

Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar zum Zeitpunkt der Scheidung bereits erwerbsunfähig gewesen sei, allerdings sei die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen. Infolgedessen ende die Unterhaltspflicht des Beklagten zum Februar 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Familiengericht Unterhaltsansprüche der Klägerin in Höhe von 12.324,46 DM errechnet, während der Beklagte für die Zeit von März 1995 bis April 1996 insgesamt 14.822,50 DM überzahlt habe. Mit diesen Ansprüchen habe der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgerechnet.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin im wesentlichen den Unterhaltsausschluss und wendet sich gegen die Bewertung der Aufrechnung. Sie verlangt rückständigen Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt, hilfsweise Altersvorsorgeunterhalt ab 11.08.1993 bis einschließlich April 1996 in Höhe von 15.528,63 DM sowie fortlaufenden Unterhalt ab Mai 1996 in Höhe von 350,00 DM und ab Juli 1998 in Höhe von 200,00 DM monatlich.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Durch Rückübertragungs- und Abtretungsvereinbarung mit dem Kreis Ostholstein sind ihre Ansprüche (ab Januar 1993) zurückübertragen worden.

2. Der Klägerin steht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gemäß § 1572 Nr. 1 BGB zu. Aufgrund der in erster Instanz eingeholten Gutachten ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit von August 1993 bis einschließlich März 1994 lediglich im steuer- und abgabenfreien Bereich tätig sein konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. K ist in seinem Gutachten vom 28. Juni 1994 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine Hals- und Lendenwirbelerkrankung, eine neurogene Blasenentleerungsstörung, erhebliche Verdauungsstörungen sowie ein kongenitaler Strabismus besteh...

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