Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsprivileg des Vereinsmitglieds
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der unentgeltlichen Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Das Haftungsprivileg entfällt nicht durch eine freiwillige Haftpflichtversicherung des Vereinsmitglieds.
3. Der Vorstandsbeschluss eines Vereins zur Erteilung eines unentgeltlichen Auftrags ist noch keine Entgeltvereinbarung mit dem erst zu Beauftragenden.
Normenkette
BGB § 670
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen 3 O 267/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 18.12.2008 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3 Zivilkammer des LG Itzehoe vom 11.11.2008 (3 O 267/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 573.932 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz, den die Klägerin als Feuerversicherung nach der Regulierung eines Versicherungsfalls aus übergegangenem Recht vom Beklagten als Brandverursacher begehrt.
2Der Beklagte war langjähriges Mitglied des ... Schützenvereins. Nach § 5 der Satzung des Vereins waren alle Mitglieder verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins funktionstüchtig zu erhalten. Dem Beklagten, der früher als Schlosser berufstätig gewesen war und daher Erfahrungen mit Metallschweißarbeiten hatte, wurde aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes vom 24.1.2005 aufgetragen, einen Wasserkasten für die Regenrinne zu fertigen und diesen an der Regenrinne zu montieren. Hierfür sollte er nach dem Vorstandsbeschluss die Materialkosten erstattet und ein Entgelt von 15 EUR je Stunde erhalten. Nachdem er den Kasten in seiner heimischen Werkstatt gebaut hatte, war die Verbindung mit der Regenrinne herzustellen. Hierzu entfernte der Beklagte am 5.2.2005 vom Flachdach des Vereinsgebäudes einen Teil der Bitumenbahnen ("Dachpappe"). Mit einem Elektroschweißgerät verband er den Kasten mit einem Eisenträger, wobei einige Funken flogen. Im Anschluss an die Montage verschloss der Beklagte die geöffnete Bitumendecke wieder, indem er ein ca. 0,5 Quadratmeter großes Bitumenbahnstück mit einem Propangas-gespeisten Brenner erhitzte und es sodann auf das Dach drückte, wo es verklebte. Der Streithelfer, ebenfalls Vereinsmitglied, assistierte bei den Arbeiten. Er sollte auf den Funkenflug achten. Zum Zwecke der Brandvorsorge stellten beide zwei Feuerlöscher und einen Eimer mit 10 Litern Wasser griffbereit. Nach Beendigung der Arbeiten begab sich der Streithelfer auf die Toilette. Während der Beklagte noch Werkzeug zusammen räumte, bemerkte der Beklagte etwa 1,5 m von der Arbeitsstelle entfernt im Flachdach unter der Holzdecke ein Knistern. Das Feuer konnte trotz sofortigen Löschversuches des Beklagten und eines zeitnahen Feuerwehrgroßeinsatzes nicht gelöscht werden und führte zur Zerstörung des Vereinsheims. Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherung des Vereins zur Regulierung des Schadens auf Privatgutachtenbasis eine Versicherungsleistung i.H.v. 573.932 EUR. Sie verlangt den Ersatz dieses Betrags von dem privathaftpflichtversicherten Beklagten.
Die Klägerin hat behauptet, der von ihr regulierte Betrag sei der Höhe nach angemessen. Sie hat gemeint, der Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Da der Beklagte privathaftpflichtversichert sei, sei ein Grund für eine Haftungsprivilegierung nicht gegeben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 573.932 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 524.352 EUR seit dem 31.8.2006 sowie aus weiteren 49.850 EUR seit dem 25.4.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er sei unentgeltlich tätig geworden. Er hat gemeint, als Vereinsmitglied hafte er wegen seiner unentgeltlichen Gefälligkeitshandlung nur für grobe Fahrlässigkeit, die ihm aber nicht vorzuwerfen sei. Sein privater Haftpflichtversicherungsschutz ändere hieran nichts.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Beklagte habe den Schaden aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursacht. Es hat sodann auf die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 981 ff.) Bezug genommen, wonach Vereinsmitglieder, die Dritten ggü. aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung bei unentgeltlichen, gefahrgeneigten Vereinstätigkeiten haften müssen, gegen den Verein einen Freistellungsanspruch h...