1Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. 2Sie kann
1. |
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder |
2. |
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. |
3Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
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