1§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. 2Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.

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