Leitsatz (amtlich)
... konstitutives Schuldanerkenntnis ab und zahlt die GmbH diese einige Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so steht dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich zu, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 2 HKO 163/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Erfurt vom 29.1.2004 - 2 HKO 163/01 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines von diesem ggü. der Innungskrankenkasse W. (im Folgenden: IKK) am 25.8.1999 abgegebenen Schuldanerkenntnisses auf Erstattung in der Folgezeit aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geleisteter Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Krankenversicherung usw. i.H.v. 120.000 DM (= 61.355,03 EUR) zur Masse in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bd. II, Bl. 209 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Urt. v. 29.1.2004 hat das LG Erfurt den Beklagten zur Rückerstattung des hälftigen Betrages (= 60.000 DM bzw. 30.677,15 EUR) verurteilt.
Einen Anspruch aus §§ 32a, 32b GmbHG i.V.m. § 135 InsO wegen einer Rückgewährpflicht des Beklagten nach den Eigenkapitalersatzregeln hat das LG verneint, da der Kläger nicht den Beweis für das Bestehen einer Krise der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung (=Abgabe des Schuldanerkenntnisses) und des Freiwerdens aus der Sicherheit durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin erbracht habe. Der vom Gericht beauftragte Gutachter hatte aufgrund der Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen keine abschließende Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin treffen können (vgl. die gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Kfm. H., Berlin, v. 30.5.2002).
Das LG hat dem Kläger indes einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 InsO zuerkannt, weil der Beklagte aufgrund der abgegebenen Erklärung vom 25.8.1999 (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 16 f. d.A.), welche als konstitutives Schuldanerkenntnis anzusehen sei, der IKK - neben der Gemeinschuldnerin - unmittelbar zahlungspflichtig gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bd. II, Bl. 214 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 5.2.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 27.2.2004 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage Berufung eingelegt und diese mit am 31.3.2004 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage begründet.
Der Beklagte begehrt die Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit dem Ziel der Klageabweisung.
Er wendet sich gegen die Wertung seiner ggü. der IKK abgegebenen Erklärung als konstitutives Schuldanerkenntnis und macht darüber hinaus geltend, dass selbst für den Fall, dass es sich nicht um ein deklaratorisches sondern um ein konstitutives Schuldanerkenntnis handeln sollte, eine Ausgleichspflicht nicht bestehe, weil die Haftungsverteilung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. 1 BGB nur dann gelte, wenn nichts anderes ersichtlich oder vereinbart sei. Er habe indessen lediglich die Schuld der Gemeinschuldnerin absichern wollen, während primär die Gemeinschuldnerin die Beiträge geschuldet habe, so dass - jedenfalls im Innenverhältnis - eine Gleichrangigkeit der Verpflichtungen nicht zu bejahen und dementsprechend eine Ausgleichspflicht nicht gegeben sei. Wenn die Gemeinschuldnerin auf ihre gesetzliche Schuld nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV Zahlungen leiste, könne sie intern keinen Ausgleich von dem nur aufgrund der Strafbewehrung mit verhafteten Beklagten verlangen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Erfurt die Klage in Gänze abzuweisen sowie ferner, die Revision zuzulassen.
Der Kläger trägt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten an und verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es eine Ausgleichspflicht des Beklagten gem. § 426 BGB aufgrund der Abgabe eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses des Beklagten bejaht hat, als richtig.
Mit Verfügung vom 22.6.2004 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, seine Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (vgl. Bd. II, Bl. 253 d.A.).
Mit Beschl. v. gleichen Tage ist der vom Beklagten gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden (vgl. Bd. II, Bl. 251 f. d.A.).
Auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 15...