Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 1 O 1133/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Meiningen vom 26.8.2004 - 1 O 1133/03 in der Kostenentscheidung abgeändert.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten erster Instanz tragen die Kläger 1/5, der Beklagte 4/5, die Kosten zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Die Klägerin trägt 1/5 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 2.)
Der Beklagte trägt 4/5 der erstinstanzlichen sowie die gesamten zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1). Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
3. Das Urteil ist für beide Parteien und die Streithelfer vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien sowie den Streithelfern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangen von dem Beklagten, dem Verkäufer der Wohnungen, Vorschuss für Mängelbeseiti-gungskosten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in I. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben Zug um Zug gegen Rückab-tretung der Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Errichtung der Wohnanlage gegen die Generalunternehmerin, die H GmbH, gegen den Architekten K-W H und gegen den Statiker Dipl.-Ing. H-J B.
Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten und des Streithelfers zu 2):
1. Entgegen der Ansicht des LG sei die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht unterbrochen worden, denn das eingeleitete Mahnverfahren sei unstatthaft und damit unzulässig gewesen. Mangels Aufforderung zur Mängelbeseitigung habe den Klägern kein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugestanden. Voraussetzung für die Einleitung eines Mahnverfahrens sei aber, dass eine fällige Forderung geltend gemacht werde. Da der Zahlungsanspruch zur Zeit der Antragstellung des Mahnbescheids nicht fällig und außerdem der Anspruch von der Rückab-tretung der Gewährleistungsansprüche an den Beklagten abhängig gewesen sei, sei das gerichtliche Mahnverfahren unstatthaft und unzulässig gewesen. Dieses habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Im Übrigen sei der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt, da die Aufforderung zur Mängelbeseitigung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei. Konsequenterweise müssten auch die an den Mängelbeseitigungsan-spruch anknüpfenden Gewährleistungsansprüche wie der Kostenvorschuss-anspruch und der Schadensersatzanspruch verjährt sein.
2. Fehlerhaft sei das LG auch davon ausgegangen, dass die Kläger erst bei Geltendmachung der Mängelbeseitigungsansprüche gegen-über dem Beklagten verpflichtet gewesen seien, die an sie abgetretenen Gewährleistungsansprüche an den Beklagten rückabzutreten. Wegen der Abtretung an die Kläger habe der Beklagte keine Möglichkeit gehabt, selbst Gewährleistungsansprüche gegen die Generalunternehmerin geltend zu machen. Er habe aber immer wieder ggü. den Klägern seine Bereit-schaft erklärt, bei der Realisierung solcher Ansprüche mitzuwirken. So habe er im Jahr 1999 aufforderungsgemäß Bürgschaften der Fa. S T, die mit den Außenarbeiten beauftragt gewesen sei, übergeben (vgl. Anlage B 4). Er habe der Klägerin auch eine Liste aller an der Wohnanlage beteiligten Firmen überlassen (vgl. Anlage B 10). Da er und seine Ehefrau selbst Eigentümer einer Wohnung gewesen seien, hätten sie selbst ein Interesse an der Beseitigung der Mängel gehabt. Die Regelung im Kaufvertrag sei vielmehr so auszulegen, dass die Rückabtretung so rechtzeitig zu erfolgen hatte, dass der Beklagte die Gewährleistungsansprüche ggü. den beteiligten Gewerken durchsetzen konnte. Da die Kläger dies versäumt hätten, hätten sie dem Beklagten die Möglichkeit genommen, während unverjährter Zeit Mängelbeseitigungsansprüche geltend zu machen. Damit aber hätten sie Ansprüche gegenüber dem Beklagten selbst verwirkt.
3. Schließlich rügt der Beklagte die Kostenentscheidung. Da eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt sei, hätten ihm nicht allein die Kosten des Rechts-streits auferlegt werden dürfen.
Der Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des LG Meiningen vom 26.8.2004, Az. 1 O 1133/03, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Der Streithelfer zu 2) schließt sich dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung des Beklagten an.
Der Streithelfer zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, ausweislich des Protokolls vom 21.6.1999 (Bl. 173 f. d.A.) sei dem Beklag...