Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutsche

 

Nachgehend

Bayerischer VGH (Beschluss vom 16.02.2001; Aktenzeichen 5 ZC 00.3528)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die am …1969 in …/ Rumänien geborene Klägerin zu 1) und der am …1972 in …/Rumänien geborene Kläger zu 2) sind Geschwister. Ihre am …1943 geborene Mutter … wurde als Vertriebene anerkannt und lebt seit 17.9.1986 im Bundesgebiet; sie wurde mit Wirkung vom 28.12.1987 eingebürgert.

Am 18.11.1987 teilte die Stadt Straubing der Mutter der Kläger mit, dass das Bundesverwaltungsamt die von ihr beantragte Übernahme ihrer in Rumänien verbliebenen fünf damals minderjährigen Kinder, darunter die beiden Kläger, genehmigt habe. Die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland sei benachrichtigt worden, die zur Einreise erforderlichen Sichtvermerke zu erteilen. Das Schreiben enthielt folgenden Zusatz:

„Die Übernahmegenehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Übernahmegenehmigung nicht erfüllt waren oder nach Erteilung der Übernahmegenehmigung weggefallen sind. Die Übernahmegenehmigungen wurden alle im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erteilt, da es sich nach den bisherigen Aussagen um rumänische Volkszugehörige handelt.”

Die Klägerin zu 1) reiste am 31.7.1991, der Kläger zu 2) im Oktober 1992 jeweils mit einem Besuchervisum – nicht mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Antrag der Klägerin zu 1) auf Aufnahme als Aussiedlerin wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.8.1991 unter Hinweis auf ihre nicht deutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt; ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises.

Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag der Klägerin zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2000 ließen die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel erheben feststellen zu lassen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 GG seien. Vorausgegangen war ein ausländerrechtliches Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, im Zuge dessen die Kläger erstmals anlässlich einer Verhandlung vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof behaupteten, sie seien Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Daraufhin wurde dieses Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Es wird im Wesentlichen vorgetragen, dass beide Kläger Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit seien. Sie hätten auch durch die Übernahmeerklärung des Bundesverwaltungsamtes Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Der Grund für die Einreise der Kläger sei allein gewesen, wieder mit ihrer Mutter zusammen zu leben. Dabei spiele es keine Rolle, dass seit Ausspruch der Übernahmeerklärung geraume Zeit vergangen sei. Mit Erteilung der Visa seien sie im Bundesgebiet aufgenommen worden. Diese Übernahmegenehmigung sei bis heute nicht widerrufen worden. Der Grund für die verzögerte Einreise sei gewesen, dass der mittlerweile verstorbene Vater der Kläger sie nicht vorzeitig ausreisen habe lassen. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrensablaufes seien ihnen nicht bekannt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2000 beantragten die Kläger gleichzeitig, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte hebt hervor, dass die Kläger nach ihrer Auffassung nicht im Verfahren der Übernahme in das Bundesgebiet eingereist seien, sondern als Besucher mit Besuchervisum; es sei schon deshalb nicht klargewesen, dass dies zum Zwecke des Zuzugs und ständigen Aufenthalts erfolgen sollte. Die Übernahmegenehmigung aus dem Jahre 1987 sei gegenstandslos geworden, weil zum Zeitpunkt der Einreise die Kläger nicht mehr minderjährig gewesen seien. Die Übernahmegenehmigung sei auch nicht einem Aufnahmebescheid nach heutiger Rechtslage, der allerdings zeitlich unbeschränkt gelten würde, gleichzustellen. Dies ergebe sich aus § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG, wonach eine Gleichstellung nur für Vertriebene, nicht aber deren Abkömmlinge gewollt sei. Ein Aufnahmeakt von Seiten deutscher Behörden sei daher nicht erfolgt. Es sei auch auffällig, dass die Kläger seit ihrer Einreise im Jahre 1991 bzw. 1992 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof niemals geltend gemacht hätten, Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein. Die Ausstellung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweises sei nicht verlangt worden. Bei allen Behördengängen hätten sie stets angegeben, rumänische Staatsangehörige zu sein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger abzulehnen, da ihre Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, § 114 ZPO.

Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist, wer als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehe...

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