Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2015 können die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung – soweit diese Leistungen die Vermietung begleiten – mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen darstellen und damit umsatzsteuerlich, von der Vermietungsleistung getrennt, zu beurteilen sein. Der Beitrag untersucht, ob sich aus der EuGH-Rechtsprechung Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Abrechnung von Betriebskosten bei Wohnungsvermietung in Deutschland ergeben (können).