Torsten Bräuer, Marie-Louise Flentje
Tz. 17
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Die Legaldefinition des Verbraucherdarlehensvertrages ergibt sich aus § 491 BGB.
Tz. 18
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB differenziert dabei wie § 18a KWG zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
Tz. 19
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Die Legaldefinition des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person – damit keine juristische Person und keine Personenhandelsgesellschaft – die ein Rechtsgeschäft – hier einen Darlehensvertrag – zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Rahmen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist damit die Feststellung des Kreditzweckes entscheidend. Beispielhaft ist bei der Finanzierung eines Pkws über einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag festzustellen, ob dieser zu mehr als 50 % privaten Zwecken dient (Freckmann/Merz, 2016, Tz. 64). Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich um kein Allgemein-Verbraucherdarlehen.
Tz. 20
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Kein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag – und damit auch nicht vom Regelungsumfang des § 18a Abs. 1 KWG sowie § 505a Abs. 1 Satz 1 BGB sowie den jeweiligen Folgeregelungen in § 18a KWG sowie §§ 505a ff. BGB umfasst – sind nach § 491 Abs. 2 Satz 2 BGB folgende Verträge:
- Kleindarlehensverträge mit einem Nettodarlehensbetrag < 200 Euro,
- Darlehensverträge mit Haftungsbeschränkungen auf die zum Pfand übergebene Sache,
- kurzfristige Darlehen mit einer Ursprungslaufzeit von maximal drei Monaten,
- Arbeitgeberdarlehen mit einem unter dem Marktzins liegenden effektiven Jahreszins,
- Förderdarlehen (Darlehen im öffentlichen Interesse) mit günstigeren als marktüblichen Bedingungen und Sollzinssatz maximal auf Marktniveau. Mit umfasst von der Ausnahmeregelung sind nach der hier vertretenen Auffassung auch Darlehen für den Wohnungsbau und zur Berufsausbildung (Boos/Fischer/Schulte-Mattler zur Vorgängerregelung in § 18 Abs. 2 KWG, § 18 KWG, Tz. 115),
- Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge.
Tz. 21
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 3 Satz 1 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Hinsichtlich der Definition des Verbrauchers wird auf die obige Kommentierung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. Tz. 19) verwiesen.
Tz. 22
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge liegen nur dann vor, wenn der Darlehensvertrag
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist.
Wie bereits beim Allgemein-Verbraucherdarlehen sind unentgeltliche Darlehensverträge von dem Anwendungsbereich des § 491 Abs. 3 BGB ausgenommen.
Tz. 23
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Bei der Regelung der Besicherung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast kommt es für die Einordnung als Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht auf den Verwendungszweck an, sondern ausschließlich auf die Absicherung durch ein Grundpfandrecht. Grundpfandrechte umfassen dabei die Hypothek (§ 1113 BGB), die Grundschuld (§ 1191 BGB) sowie die Rentenschuld (§ 1199 BGB). Auch umfasst ist die Sicherungsreallast nach §§ 1105ff. BGB (König, 2016, S. 40). Die Verwendung des Sicherungsguts im Rahmen des Darlehenszweckes ist für die Einordnung als Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht maßgebend. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann damit auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucherdarlehen über eine rein gewerblich genutzte Immobilie besichert ist. Ziel und Zweck dieser über die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in der zumindest teilweise eine Beschränkung auf Wohnimmobilien vorgesehen war, hinausgehenden Regelung ist die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, z. B. bei gemischt genutzten Immobilien (Freckmann/Merz, 2016, Tz. 50).
Tz. 24
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Ebenfalls unerheblich ist, ob es sich um eine vom Darlehensnehmer gestellte Sicherheit handelt oder um eine solche, die von einem Dritten gestellt wurde. Falls nachträglich eine Sicherheit bereitgestellt wird, führt dies nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Die Einordnung als Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist ausschließlich bei Vertragsabschluss, nicht aber im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses zu prüfen. Bei einer Absicherung eines Darlehens zum Kauf eines privatgenutzten Pkws über eine gewerbliche Immobilie kommen damit die strengeren Bonit...