BGH Stellenportal auf Homepage von Landkreis rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellen kann. Der Landkreis wurde verurteilt, diese zu unterlassen, da ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse vorlag.

Verlag einer Tageszeitung klagte gegen Landkreis auf Unterlassung

Geklagt hatte der Verlag einer Tageszeitung, der auch ein Anzeigenblatt und zwei Online-Portale unterhält. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll. Auf diesem wurden unentgeltlich Stellenanzeigen sowohl öffentlich-rechtlicher Institutionen wie auch privater Unternehmen veröffentlicht werden.

Der Verlag hat den Landkreis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Vorinstanzen urteilten unterschiedlich

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Auf die vom Verlag eingelegte Berufung verurteilte das Berufungsgericht den Landkreis antragsgemäß zur Unterlassung.

Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte der Landkreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

BGH: Online-Portal mit kostenlosen Stellenanzeigen ist wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Landkreises nun zurückgewiesen.

Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises verstößt gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und ist nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand kann sich einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr - im Gegensatz zu privaten Unternehmen - eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten.

Wirtschaftliche Grundlage von Verlagen in Gefahr

Der Bundesgerichtshof hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall - anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde - nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Keinen Rechtsfehler weist auch die Würdigung des Berufungsgerichts auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, dem klagenden Verlag und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.

(BGH, Urteil v. 26.9.2024, I ZR 142/23)

Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 205/2024 v. 24.10.2024