Digitalisierungstarifvertrag des Bundes

Künftig haben Beschäftigte des Bundes einen Anspruch auf Qualifizierung und auf Entgeltsicherung, wenn sich ihre Tätigkeit durch die Digitalisierung ändert. Das regelt der neue Digitalisierungstarifvertrag des Bundes, der am 22.6.2021 von den Tarifpartnern vereinbart wurde und am 1.1.2022 in Kraft tritt.

Nach zwei Jahren intensiv geführten Verhandlungen haben sich das Bundesinnenministerium, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der dbb beamtenbund und tarifunion am 22.6.2021 auf den „Digitalisierungstarifvertrag Bund“ (DigiTV) geeinigt. Mit diesem Tarifvertrag wollen die Tarifpartner die Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung in der sich durch die Digitalisierung verändernden Arbeitswelt zukunftssicher machen. Er kommt zukünftig immer dann zur Anwendung, wenn es in Folge von Digitalisierung zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen kommt. Der neue Tarifvertrag regelt Mechanismen zur Arbeitsplatzsicherung und notwendigen Qualifizierung und legt eine sogenannte Entgeltsicherung fest.

Der neue Tarifvertrag tritt am 1.1.2022 in Kraft. Er gilt unmittelbar für und 126.000 Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Bundesverwaltungen. Am 31.8.2021 hat das Bundesinnenministerium den Tarifvertrag sowie Hinweise zur Anwendung und Durchführung veröffentlicht.

Anwendungsbereich und Begriff der „Digitalisierung“

Der neue Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. „Digitalisierung“ im Sinne des neuen Tarifvertrags ist die erstmalige Einführung digital gestützter Arbeitsprozesse oder die Ausweitung / Fortentwicklung eben dieser digital gestützten Arbeitsprozesse (§ 1 Abs. 1 DigiTV).

Die Regelungen des DigiTV gelten, wenn die Digitalisierung zur Folge hat, dass in einer Dienststelle eine wesentliche Änderung von Arbeitsprozessen zur wesentlichen Änderung der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen führt (§ 1 Abs. 2 DigiTV).

Arbeitsplatzsicherung und Entgeltsicherung

Wenn die Digitalisierung zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, sieht der Tarifvertrag Maßnahmen zur Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vor. Den Beschäftigten soll z. B. ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Behörde am bisherigen Beschäftigungsort oder ein niedriger bewerteter Arbeitsplatz angeboten werden.


Eine Entgeltsicherung tritt ein, wenn die neue Tätigkeit mit einem geringeren Tabellenentgelt als bei der früheren Tätigkeit verbunden ist. Außerdem haben sich die Tarifpartner auf eine Mobilitätszahlung sowie auf Rahmenregelungen für mobile Arbeitsformen geeinigt.

Anspruch auf Qualifizierung

Nach den Regelungen des neuen Tarifvertrags erhalten Beschäftigte, deren bisher ausgeübte Tätigkeit durch die Folgen der Digitalisierung wegfällt oder wenn es für ihre Einarbeitung in eine neue Tätigkeit erforderlich wird, einen Anspruch auf Qualifizierung. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, an der Qualifizierung mitzuwirken (§ 4 DigiTV).

BMI

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