Voraussetzungen der Geriatriezulage in einem Altenheim
Die Klägerin ist Altenpflegerin und arbeitet in einem Altenheim. Das Altenheim verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf 5 Wohnbereiche verteilt sind. In den einzelnen Wohnbereichen sind 15 bis 27 Bewohner untergebracht.
Die Einrichtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der ehemaligen Pflegestufen 1 bis 3 und leiden unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher Anordnung behandelt, soweit dies bei den einzelnen Bewohnern nötig ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die durch ihre jeweiligen Hausärzte durchgeführt wird.
Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Nachtdienst tätig und führt überwiegend die sogenannte Grundpflege durch. Sie wird wohnbereichsübergreifend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Zu ihren Tätigkeiten gehören Kontrollgänge, Kontrolle der Bettgitter, Bereitstellen und Leeren von Toilettenstühlen, Nachfüllen von Getränken, Kontrolle und Wechsel der Inkontinenzeinlagen, Intimpflege, Lagerung, Medikamentengabe, Richten der Bettwäsche, Hilfe beim Toilettengang u. a. Sie ist in die Vergütungsgruppe K 4 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-Reformtarifvertrags (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 42. Änderungstarifvertrags vom 31.3.2015 (DRK-RTV) eingruppiert.
Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV. Deren Abs. 1 Buchst. c lautet:
„Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
(…)
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60 EUR.”
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Geriatriezulage.
BAG: Voraussetzungen für Geriatriezulage erfüllt
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg.
Das BAG stellt zunächst fest, dass Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen in der Regel aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang benötigen. Diese Pflege wird als Altenpflege verstanden.
Heimbewohner können aber auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten. Dabei ist die Erfüllung des Tarifmerkmals "krank" nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichen chronische Erkrankungen der Bewohner aus. In Alters- und Pflegeheimen, in denen "Kranke" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV untergebracht sind, muss grundsätzlich eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt sein. Es ist nicht erforderlich, dass diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte Ärzte erfolgt. Es reicht aus, wenn Hausärzte zu den Kranken kommen oder diese die Ärzte aufsuchen.
Geriatrische Abteilung im tarifvertraglichen Sinn
Nach Auffassung des BAG handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Wohnbereichen des Altenheims auch um „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ im tarifvertraglichen Sinn. Allerdings setzt der tarifvertragliche Begriff "geriatrisch" nicht voraus, dass es sich um eine Rehabilitationseinrichtung mit Rehabilitationsdiagnostik, Rehabilitationsplan und geriatrischen Assessments handelt. Der Sinn und Zweck der Zulage besteht nach Auffassung des BAG nicht im Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht.
Das BAG stellt zugleich aber fest, dass nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim den Anspruch auf die Geriatriezulage auslöst, weil die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag. Im vorliegenden Fall waren jedoch die Voraussetzungen für die Geriatriezulage gegeben, da alle Bewohner der Einrichtung an Krankheiten leiden und sich in ärztlicher Behandlung befinden. Auch ist es ausreichend, dass die Klägerin zeitlich überwiegend die Grundpflege ausübt. Es ist für die Anwendbarkeit der Regelung nicht erforderlich, dass neben der Grund- auch die Behandlungspflege ausgeübt wird.
Entscheidung gilt auch für TVöD und TV-L
Diese Entscheidung des BAG gilt auch für den Bereich des TVöD und des TV-L, da die dort maßgeblichen tariflichen Regelungen identisch sind (TVöD: Protokollerklärung 1 Buchst. c in Anlage 1 Entgeltordnung Teil B, Abschn. XI.1.; TV-L: Anlage A, Teil IV Vorbemerkung Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c).
(BAG, Urteil v. 31.1.2018, 10 AZR 387/17)
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