Beamter muss überzahlte Versorgungsbezüge nicht zurückzahlen

Wenn der Dienstherr konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten eines Beamten hat, muss er vor der Festsetzung des Ruhegehalts bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob ein Rentenanspruch besteht. Sonst droht die Verjährung.

Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu (bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden) Rentenansprüchen befragt, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahr 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück. Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2015, 7 B 16.14).

Bundesverwaltungsgericht: Rückforderungsanspruch verjährt in 3 Jahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Dienstherr hätte Rentenauskunft einholen müssen

Im Fall des Klägers ruht sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als 5 Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2016, BVerwG 2 C 9.15).

Bundesverwaltungsgericht

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