Eingruppierung eines Schulhausmeisters
Ein Schulhausmeister ist bei dem beklagten Landkreis als Schulhausmeister beschäftigt. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Gemäß einer vom Beklagten erstellten Stellenbeschreibung gliedert sich die Tätigkeit des Klägers in zwei "Arbeitsvorgänge", nämlich "eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes/mehrerer Schulobjekte" mit einem Arbeitszeitanteil von 95 % und "Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbehalten ist" (Arbeitszeitanteil 5 %).
Die Schule verfügt über eine im Jahr 2005 errichtete und später erweiterte und modernisierte softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das Gebäude und zwei für die Sporthalle. Sie verfügt über 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper. Hierbei ist es dem Kläger möglich, über die Bedienebene eines softwarebasierten Systems die jeweiligen Stockwerke und über die Einzelraumregelungen und Stellmotoren die einzelnen Räume aufzurufen. Zudem kann er die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche sowie die Heizungsanlage der Sporthalle bedienen. Hierbei stellt er über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert abhängig von den Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, deren Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum und kann über die einzelnen ansteuerbaren Stellmotoren für jeden Schulraum eine Temperatur festlegen.
Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 5 TVöD-VKA und verlangt nun die Bezahlung nach EG 7. Er ist der Ansicht, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters dieser Entgeltgruppe gemäß Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA erfülle.
Der Beklagte brachte unter anderem vor, die vom Kläger betreute Anlage der Gebäudeleittechnik weise keine erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung auf und werde nicht von ihm konfiguriert, da er nicht in die Programmier- und Servicesoftware eingreife.
Einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinn der Entgeltordnung
Das BAG hat zugunsten des Hausmeisters entschieden. Er kann eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA beanspruchen.
Das BAG führte zunächst aus, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben eines Schulhausmeisters ein einheitlicher Arbeitsvorgang darstelle. Bei dem Begriff des Schulhausmeisters handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal, bei welchem regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sei, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führten. Da der Kläger im vorliegenden Fall sicherzustellen habe, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht, dienten alle damit in Zusammenhang stehenden Einzeltätigkeiten, die dem Kläger einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden seien, diesem Arbeitsergebnis und bildeten daher einen Arbeitsvorgang.
Tätigkeitsmerkmal der EG 7 TVöD-VKA erfüllt
Nach Auffassung des Gerichts erfüllte auch die Tätigkeit des Klägers die tariflichen Anforderungen der EG 7 TVöD-VKA.
Das maßgebende Tätigkeitsmerkmal im Teil B Abschnitt XXIII "Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister" der Anlage 1 – Entgeltordnung TVöD-VKA lautet: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt". Gemäß dem Klammerzusatz liegt eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen dann vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen vorliegend erheblich aus der EG 5 TVöD-VKA heraus.
Konfigurieren einer Anlage der Gebäudeleittechnik
Insbesondere bediene, überwache und konfiguriere der Kläger die Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich. Unter dem "Bedienen" einer Anlage sei deren Handhabung oder Steuerung und unter dem "Überwachen" einer Anlage deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen. Von einem "Konfigurieren" sei dann auszugehen, "wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden".
Nach Auffassung des BAG ist ein Eingriff in die Software im Sinne einer Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung nicht vorausgesetzt. Das Tätigkeitsmerkmal erfordere keine Programmiertätigkeit. Denn dies würde zu einem Wertungswiderspruch zu den Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik führen.
(BAG, Urteil vom 23.2.2022, 4 AZR 354/21)
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