Kurze Unterbrechung und Neueinstellung hindern Stufenaufstieg nicht
Die Klägerin war ab Oktober 2012 zunächst bei der Beklagten 10 Monate befristet als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung beschäftigt. Sie war in der Entgeltgruppe EG 6 TVöD eingruppiert. Danach war sie für ca. 3 Wochen arbeitslos und wurde ab Mitte September bei der Beklagten unbefristet in ihrer alten Tätigkeit eingestellt. Die Beklagte ordnete sie im 1. Jahr der Stufe 1 zu. Die Klägerin verlangt jedoch ab Oktober 2013 das Entgelt der Stufe 2. Sie begründet das damit, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD-V dahin auszulegen sei, dass kurze Unterbrechungen bei der Berechnung der Stufenlaufzeit unschädlich seien.
BAG: Tätigkeit aus Vorbeschäftigung muss berücksichtig werden
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Klägerin seit 1.11.2013 der Stufe 2 der Entgeltgruppe EG 6 TVöD-V zuzuordnen ist.
Nach Ansicht des Gerichts werden zwar die vorliegenden Unterbrechungszeiten selbst nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Allerdings ist die in dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung von etwas mehr als 10 Monaten bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V und nach dem tariflichen Regelungskonzept bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
Kurze Unterbrechung von weniger als 6 Monaten
Das BAG führte hierzu aus, dass die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien in ihrer Dauer zusammenzurechnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer „ununterbrochenen“ Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber erreichen. Vielmehr verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.
Daher beginnt im hier entschiedenen Fall die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt zumindest dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt.
(BAG, Urteil v. 27.4.2017, 6 AZR 459/16)
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
26.6361
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
22.1266
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
921
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
691
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
509
-
Jahressonderzahlung kann gepfändet werden
437
-
Besoldung der Bundesbeamten und Versorgungsempfänger wird angehoben
377
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
312
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
293
-
Tarifrunde 2022 im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst
2768
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
13.11.20241
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
29.10.20246
-
Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
-
Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe
11.07.2024
-
Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
-
Entschuldigtes Fehlen trotz fehlender Entschuldigung
02.05.2024
-
Mehrleistungen aus Unfallkasse sind nicht auf Hinterbliebenenversorgung anzurechnen
12.04.2024
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
21.03.2024
-
Eingruppierung von Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts
06.03.2024
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
07.02.2024