Bundeskabinett verabschiedet Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns für Pflegekräfte
Nach der Verordnung vom 19. Juli 2017 erfolgt die Erhöhung des Mindestlohns für Pflegekräfte in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2018 auf 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. In einem zweiten Schritt steigt der Pflegemindestlohn dann im Januar 2020 weiter auf 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten wachsen. Die Vereinbarung gilt bis zum 30.4.2020.
Nach Angaben des Bundessozialministeriums sollen davon gerade Pflegehilfskräfte profitieren. In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten demnach derzeit rund 900 000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gelte, etwa in Privathaushalten, gelte der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Hintergrund: Die Pflegekommission
In Pflegeeinrichtungen der ambulanten oder stationären Pflege in Deutschland gilt seit August 2010 für Pflegekräfte in der Grundpflege ein Mindestlohn. Der Mindestlohn wurde durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verbindlich festgelegt. Der Inhalt der Mindestarbeitsbedingungen wurde dabei abweichend von anderen Branchen nicht in einem Mindestlohn-Tarifvertrag festgelegt, sondern von einer Kommission vorgeschlagen, der Gewerkschaften und nicht kirchliche Pflege-Arbeitgeber sowie Dienstgeber und Dienstnehmer der Kirchen angehörten. Mit der „Kommissionslösung” wurde eine Sonderregelung für die Pflegebranche geschaffen. Während in den anderen Branchen, in denen ein Mindestlohn nach dem AEntG möglich ist, dieser in einem Tarifvertrag festgelegt wird, der durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt in der Pflegebranche anstelle des Tarifvertrags der Kommissionsvorschlag. Dadurch wird in der Pflege der Sonderrolle der Kirchen Rechnung getragen.
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