Tariflicher Anspruch auf eine Wechselschichtzulage
Eine Kinderkrankenschwester arbeitete in einem Krankenhaus auf einer Station, die durch einen Dienstplan 24 Stunden ununterbrochen besetzt ist. Sie wurde im Wechsel in allen Schichten eingesetzt. So war sie am 2., 11., 12. Juni 2015 und am 2., 23., 24. Juli 2015 in der Nachtschicht eingesetzt. Die Kinderkrankenschwester bekam für elf Monate eine Wechselschichtzulage (105 Euro brutto), aber für den Monat Juli nur eine normale Schichtzulage (40 Euro brutto).
Mit ihrer Klage forderte die Krankenschwester den Differenzbetrag zur Wechselschichtzulage. Streitig war die Frage, ob es für die Zahlung der Wechselschichtzulage auf den Kalendermonat oder den Zeitmonat ankommt. Das Arbeitsgericht gab der Krankenschwester Recht, das Landesarbeitsgericht nicht. Den Streit hatte daher das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.
Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K
Das BAG gab der Kinderkrankenschwester Recht und verurteilte das Krankenhaus zur Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Juli. Für die Zahlung der Wechselschichtzulage fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. Dabei kommt es nicht auf das Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats an. Vielmehr beginnt der maßgebliche Monatszeitraum mit jedem Ende einer Nachtschicht. Maßgeblich ist also der Zeitmonat. Dieser Zeitmonat begann mit der Nachtschicht am 2. Juli von Neuem zu laufen. Auch der Wortlaut weist schließlich keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf.
Hintergrund zur Wechselschichtzulage
Die Zahlung der Wechselschichtzulage richtet sich hier nach dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Nach § 8 TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Wechselschichtzulage. Sie soll als finanzieller Ausgleich für die Einwirkung auf den Lebensrhythmus dienen.
(BAG, Urteil v. 24.5.2018, 6 AZR 191/17)
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