Umkleidezeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit
Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Kraft eines Haustarifvertrags finden die Regelungen des TVöD-BT-K Anwendung. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat im Jahr 1995 eine "Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus", die bestimmt, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung in seinem Eigentum bleibt und den Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird. Jeder Beschäftigte ist außerdem verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt hierfür Umkleideräume und abschließbare Schränke für jeden Beschäftigten zur Verfügung. Die Dienstkleidung weist keine Beschriftung oder ähnliche Kennzeichnung auf.
Zudem gilt bei der Beklagten eine "Arbeitsanweisung Händehygiene", die eine hygienische Händedesinfektion von 30 Sekunden nach einer Standard-Einreibemethode vorsieht.
Der Kläger machte nun Überstundenvergütung wegen Umkleidezeit und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten für die Zeit von Februar 2013 bis April 2014 geltend. An 100 Arbeitstagen habe er durchschnittlich 12 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und für die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt. Darin enthalten seien jeweils 30 Sekunden für die Händedesinfektion. Zudem begründete er seinen Anspruch damit, dass die Dienstvereinbarung nur den Schluss zuließe, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfe.
BAG: Umkleidezeit und Wegezeit ist Arbeitszeit
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Das BAG entschied, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelte.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste anknüpfe. Zu den "versprochenen Diensten" zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung urteilte das BAG, dass es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit handelt, weil ein Arbeitnehmer an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse hat.
Da das An- und Ablegen der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers, wie auch das Aufsuchen der Umkleideräume, auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruhe, schulde der Arbeitgeber auch die Vergütung für die durch den Arbeitnehmer aufgewendete Zeit.
Auffällige Dienstkleidung auch beim Tragen weißer Kleidung ohne Beschriftung
Im hier entschiedenen Fall war der Kläger zum Tragen der unternehmenseinheitlichen Dienstkleidung verpflichtet. Nach Auffassung des BAG handelte es sich bei den zu tragenden Kleidungsstücken des Pflegepersonals auch um besonders auffällige Dienstkleidung. Auch wenn ein Arbeitnehmer bei einer ausschließlich in weißer Farbe gehaltenen Kleidung nicht ohne Weiteres einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden könne, sei es möglich, ihn aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche (hier durch die Farbe weiß eine Zuordnung zu einem Heilberuf) in Verbindung zu bringen.
(BAG, Urteil v. 6.9.2017, 5 AZR 382/16)
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