Verfassungswidrige Besoldung in Niedersachsen
Zwei Beamte im aktiven Dienst und ein Beamter im Ruhestand rügten in den bisherigen Verfahren weitgehend ohne Erfolg eine verfassungswidrige Unteralimentation. Jetzt entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Besoldung.
Betroffene Besoldungsgruppen: A 8, A 9, A 11 und A 12
Über sieben Jahre lang war die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 zu niedrig bemessen und zwar von 2005 bis 2012 und auch im Jahr 2014. Für die Besoldungsgruppen A 9 und A 12 stellte das Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2014 bis 2016 eine verfassungswidrige Unteralimentation fest.
Absolute Untergrenze wurde unterschritten
Das Bundesverwaltungsgericht kam auch zu dem Ergebnis, dass die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten wurde. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 Prozent höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Dies ist in Niedersachsen für die Besoldungsgruppe A 2 nicht der Fall.
Fehlerhaftigkeit des gesamten Besoldungsniveaus
Für das Bundesverwaltungsgericht führt die fehlerhafte Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe zwangsläufig auch zur Verfassungswidrigkeit der höheren Besoldungsgruppen. Denn die notwendig gewordene Anpassung der untersten Besoldungsgruppe führt zu einer Verschiebung des gesamten Besoldungsniveaus.
Vergleichsmethode des BVerfG
Der Entscheidung wurde die Vergleichsmethode zugrunde gelegt, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben wird. Demnach ist die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlicher Parameter zu vergleichen. Das Ergebnis: Der Vergleich erhärtet die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
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