Leitsatz (redaktionell)
Nach der Bewertung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Störung des Arbeitsverhältnisses kalkulierbares Risiko des Arbeitgebers wie der Ausfall einer Maschine. Die krankheitsbedingte Kündigung ist daher jedenfalls dann nicht durch betriebliche Gründe bedingt, wenn der Arbeitnehmer keine für den Betrieb existenzielle Schlüsselposition einnimmt.
Normenkette
BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung 1969-08-25
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 27.01.1983; Aktenzeichen 2 AZN 495/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 444094 |
BB 1982, 496-496 (L1) |
ArbuR 1983, 27-27 (L1) |
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