Leitsatz (redaktionell)

Nach der Bewertung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Störung des Arbeitsverhältnisses kalkulierbares Risiko des Arbeitgebers wie der Ausfall einer Maschine. Die krankheitsbedingte Kündigung ist daher jedenfalls dann nicht durch betriebliche Gründe bedingt, wenn der Arbeitnehmer keine für den Betrieb existenzielle Schlüsselposition einnimmt.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.1984; Aktenzeichen 2 AZR 77/83)

BAG (Entscheidung vom 27.01.1983; Aktenzeichen 2 AZN 495/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444094

BB 1982, 496-496 (L1)

ArbuR 1983, 27-27 (L1)

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