Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten und Studenten aus dem Geltungsbereich des BAT
Orientierungssatz
1. Sowohl die Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden aus dem Geltungsbereich des BAT nach § 3q BAT in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung, als auch die Herausnahme von versicherungsfreien Studenten nach § 3n BAT in der ab dem 1. April 1991 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen Art 1 § 2 Abs 1 BeschFG 1985 nichtig.
2. Bei dem LArbG Hamburg wurde unter dem Aktenzeichen 5 Sa 56/92 Berufung eingelegt.
Normenkette
BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; BAT § 3 Buchst. n.F.assung: 1991-04-01, Buchst. q Fassung: 1991-04-01
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 446306 |
AiB 1993, 216 (S1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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