Rz. 129
Zustimmung und Ablehnung sind empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärungen, auf die die Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.[1] Beide Erklärungen können nur durch den Arbeitgeber selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.[2] §§ 174, 180 BGB sind wegen ihres Charakters als Willenserklärung auch auf die Ablehnung anwendbar.[3]
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